BK 1315

H15-H22 Affektionen der Sklera, der Hornhaut, der Iris und des Ziliarkörpers
J40-J47 Chronische Krankheiten der unteren Atemwege
J60-J70 Lungenkrankheiten durch exogene Substanzen

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • H18.9 Affektion der Hornhaut, nicht näher bezeichnet
  • J44.8 Sonstige näher bezeichnete chronische obstruktive Lungenkrankheit
  • J45.0 Vorwiegend allergisches Asthma bronchiale
  • J45.1 Nichtallergisches Asthma bronchiale
  • J68.4 Chronische Krankheiten der Atmungsorgane durch chemische Substanzen, Gase, Rauch und Dämpfe
  • J68.4 Chronische Krankheiten der Atmungsorgane durch chemische Substanzen, Gase, Rauch und Dämpfe

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • Isocyanate


Beispiele:

  • Herstellung von Isocyanaten
  • Herstellung und Verwendung von Beschichtungsstoffe
  • Herstellung und Verwendung von PUR-Integralschäume
  • Herstellung und Verwendung von Montageschäumen
  • Herstellung und Verwendung von Klebstoffen (Buchbindereien, Folienkaschierung, Verlegungen von Parkett und Böden, technische Verklebungen von Textilien, Leder, Glas u.a.)
  • Herstellung und Verwendung von Elastomeren (Scheiben- und Karosserieklebstoffe, Fugendichtmassen
  • Technische Kunststoffe (Elastomere)
  • Hartschaumsysteme (Hartblockschäume und Dämmplattensysteme)
  • Weichschaumsysteme (Heiß-, Kalt- und Blockschäume)
  • Gebirgsverfestiger im Bergbau
  • Herstellung von Cold-Box-Kernen in Gießereien
  • Herstellung von Prepolymeren sowie chemische Synthese

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 1315

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.