BK 1308

I30-I52 Sonstige Formen der Herzkrankheit
J60-J70 Lungenkrankheiten durch exogene Substanzen
K70-K77 Krankheiten der Leber
M80-M94 Osteopathien und Chondropathien
N25-N29 Sonstige Krankheiten der Niere und des Ureters
T26-T28 Verbrennungen oder Verätzungen, die auf das Auge und auf innere Organe begrenzt sind
T29-T32 Verbrennungen oder Verätzungen mehrerer und nicht näher bezeichneter Körperregionen
T51-T65 Toxische Wirkungen von vorwiegend nicht medizinisch verwendeten Substanzen

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • I49.9 Kardiale Arrhythmie, nicht näher bezeichnet
  • J68 Krankheiten der Atmungsorgane durch Einatmen von chemischen Substanzen, Gasen, Rauch und Dämpfen
  • K71.9 Toxische Leberkrankheit, nicht näher bezeichnet
  • M85.1 Skelettfluorose
  • N28.9 Krankheit der Niere und des Ureters, nicht näher bezeichnet
  • T28.7 Verätzung sonstiger Teile des Verdauungstraktes
  • T30.4 Verätzung nicht näher bezeichneten Grades, Körperregion nicht näher bezeichnet
  • T59.5 Toxische Wirkung sonstiger Gase, Dämpfe oder sonstigen Rauches - Fluorgas und Fluorwasserstoff

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • Fluor oder seine Verbindungen


Beispiele:

  • Verwendung von Flusssäure
    • als Ausgangsstoff für Fluorverbindungen
    • zum Glasätzen, -mattieren und -polieren
    • bei der Gebäudereinigung
    • zum Beizen und Glänzen von Edelstählen
    • zur Entkieselung (Entfernung von Kieselsäureablagerungen)'
    • in der Galvanotechnik
  • Verwendung von Fluoriden z. B.
    • bei der Anwendung als Fluss- und Trübungsmittel in der Emaille- und Glasindustrie
    • bei vielen galvanischen Prozessen
    • beim Schmelzen von Metallen
    • beim Schweißen und Löten von Leichtmetalllegierungen
    • in der Farben- und Erdölindustrie
    • bei der elektrolytischen Herstellung von Aluminium
  • Verwendung von Fluorverbindungen
    • bei der Schädlingsbekämpfung und Holzkonservierung
    • beim Wasserdichtmachen von Kunststeinfußböden und Zement (Fluatieren)
    • Verwendung als Treibmittel (Freone)
    • für Druckgaspackungen
    • zur Kunststoffverschäumung
    • als Löschmittel (Halone)
    • Kältemittel
    • als Extraktions-, Löse-, Reinigungs- und Verdünnungsmittel
  • Verwendung von aromatischen Fluorkohlenwasserstoffen in der Arzneimittelindustrie.
  • Verarbeitung hochwertiger Kunststoffe auf der Basis polymerer Fluorverbindungen (Teflon).

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 1308

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.