Erkrankung nach § 9 Abs. 2 SGB VII (wie-BK): Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung durch Überschulterarbeit, repetitive Bewegungen im Schultergelenk, Kraftanwendungen im Schulter­bereich durch Heben von Lasten oder Hand-Arm-Schwingungen

M70-M79 Sonstige Krankheiten des Weichteilgewebes

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • M75.1 Läsionen der Rotatorenmanschette

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  1. Arbeiten mit den Händen auf Schulterniveau oder darüber mit einer kumulativen Dauer während des Arbeitslebens von mindestens 3.600 Stunden
    oder
  2. Arbeiten mit einer repetitiven Bewegung des Oberarms im Schultergelenk, kumulative Dauer von mindestens 38.000 Stunden im Arbeitsleben bei moderater Repetition (4-14 Bewegungen/min) oder mindestens 9.400 Stunden bei hochgradiger Repetition (≥ 15 Bewegungen/min)
    oder
  3. ein- oder beidhändiges Heben von Lasten mit einem Lastgewicht von mindestens 20 kg und einer Gesamtdauer von mindestens 200 Stunden vor Beginn der Erkrankung
    oder
  4. Hand-Arm-Schwingungen mit einer Schwingungsbeschleunigung von ≥ 3 m/s2 mit einer kumulativen Dauer während des Arbeitslebens von mindestens 5.300 Stunden


Beispiele:

  • Textilindustrie: Nähereiarbeitsplätze,
  • Metall- und Elektroindustrie: Schweiß-, Schleif- und Montagearbeitsplätze, Gussputzer,
  • Lebensmittelindustrie: Filetier- und Verpackungsarbeitsplätze in der Fischverarbeitung sowie Schlachthofarbeitsplätze,
  • Arbeitsplätze u. a. in der Bau-, Steine- und Erden- sowie Forstindustrie mit Einwirkung von Hand-Arm-Schwingungen, z. B. bei Steinbrechern oder Forstwirten,
  • Arbeitsplätze u. a. in der Bauindustrie und dem Kfz-Handwerk mit Überschulterarbeit, z. B. Maler, Verputzer, Stuckateure, Trockenbauer, Elektriker und Kfz-Schlosser.

Die kumulative Lebens-Dosis der Einwirkungen a.) bis d.) entspricht z.B. in etwa einer Arbeitszeit wie folgt:

  1. einem arbeitstäglichen Arbeiten mit angehobenen Armen von etwa 2 Stunden über etwa 8 Jahre,
  2. einem täglichen Arbeiten mit sich ständig wiederholenden Bewegungen im Schultergelenk von etwa 5 Stunden über etwa 35 Jahre (bei moderater Intensität) oder z. B. etwa 3 Stunden über etwa 14 Jahre (bei hochgradiger Intensität),
  3. einer arbeitstäglichen Leistung von 50 kurzen Hebevorgängen über etwa 26 Jahre oder 50 "mittellangen" Hebevorgängen über etwa 13 Jahre,
  4. einer etwa 12-jährigen Tätigkeit mit einer arbeitstäglichen Einwirkung von etwa zwei Stunden.

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, besteht der Verdacht auf eine Erkrankung im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII. Grundlage stellt die entsprechende Wissenschaftliche Begründung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales dar. Die Anzeige eines Verdachtes einer Erkrankung im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII erfordert die Zustimmung der versicherten Person, daher holen Sie bitte vor Erstattung einer Verdachtsanzeige das Einverständnis der versicherten Person ein und dokumentieren dies in der Anzeige. Die Anzeige kann grundsätzlich formlos oder mit dem entsprechenden Formtext für die Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) (DOC, 107 kB) erfolgen.

Erkrankung nach §9 Abs. 2 SGB VII, hier: Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch langjährige und intensive Belastung durch Überschulterarbeit, repetitive Bewegungen im Schultergelenk, Kraftanwendungen im Schulterbereich durch Heben von Lasten oder Hand-Arm-Schwingungen

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit oder Erkrankung nach § 9 Abs. 2 SGB VII im Sinne der Wissenschaftlichen Begründung "Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch langjährige und intensive Belastung" nicht begründen und es ist von einer Berufskrankheiten-Anzeige abzusehen. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund anderer wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.

Link zur wissenschaftlichen Begründung.