M70-M79 Sonstige Krankheiten des Weichteilgewebes
Diagnosen
Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?
Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen
War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?
Beispiele:
Die kumulative Lebens-Dosis der Einwirkungen a.) bis d.) entspricht z.B. in etwa einer Arbeitszeit wie folgt:
Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, besteht der Verdacht auf eine Erkrankung im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII. Grundlage stellt die entsprechende Wissenschaftliche Begründung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales dar. Die Anzeige eines Verdachtes einer Erkrankung im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB VII erfordert die Zustimmung der versicherten Person, daher holen Sie bitte vor Erstattung einer Verdachtsanzeige das Einverständnis der versicherten Person ein und dokumentieren dies in der Anzeige. Die Anzeige kann grundsätzlich formlos oder mit dem entsprechenden Formtext für die Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) (DOC, 107 kB) erfolgen.
Erkrankung nach §9 Abs. 2 SGB VII, hier: Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch langjährige und intensive Belastung durch Überschulterarbeit, repetitive Bewegungen im Schultergelenk, Kraftanwendungen im Schulterbereich durch Heben von Lasten oder Hand-Arm-Schwingungen |
Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .
Weitere Informationen
Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.
Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit oder Erkrankung nach § 9 Abs. 2 SGB VII im Sinne der Wissenschaftlichen Begründung "Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter durch langjährige und intensive Belastung" nicht begründen und es ist von einer Berufskrankheiten-Anzeige abzusehen. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund anderer wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.
In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.
Link zur wissenschaftlichen Begründung.