abgeschlossen 05/2014
Mit der Einführung der neuen Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordung wurden die Tages-Lärmexpositionspegel für Präventionsmaßnahmen herabgesenkt. Lokrangierführer sind während ihrer Tätigkeit teils starkem, grenzwertübersteigendem Lärm ausgesetzt. Die Notwendigkeit, Signale stets hören zu können, führt dazu, dass nicht immer Gehörschutz verwendet wird. Mittels eines Berechnungsverfahrens wurde eine Positivliste von Gehörschützern ermittelt. Neben diesem rechnerischen Verfahren ist ein zusätzlicher praktischer individueller Hörtest nach BGI/GUV-I 5147 nötig, um die Signalwahrnehmung des Lokrangierführers zu prüfen. Das bisherige Verfahren hierzu soll durch die hier untersuchte Methode ergänzt werden, um das Prüfverfahren im organisatorischen und zeitlichen Aufwand zu reduzieren. Ziel ist, die Sicherstellung der Hörbarkeit von Warnsignalen beim Tragen von Gehörschutz im Rangierbetrieb zu gewährleisten. Die Ermittlung nach dem neuen Verfahren soll in einem Raum mit normalen, akustischen Eigenschaften stattfinden und die akustische Situation am Gleis bzw. auf der Lok möglichst realistisch nachstellen.
Damit die Hörprobe unter möglichst realistischen Bedingungen in einem normalen Raum wiedergegeben werden kann, müssen alle relevanten akustischen Signale (Warn- und Störsignale) mit einem kopfbezogenen Messsystem am Gleis aufgenommen werden. Die Prüfsignale werden vom Lokrangierführer binaural abgehört und mittels einer 2AFC-Methode (two alternative forced choice) bewertet. Das Prüfprogramm ermittelt anhand der Antworten die Mithörschwelle der Prüfperson. Abschließend wird eine Anzahl an Lokrangierführern zur Bewertung beider Methoden herangezogen. Das Prüfverfahren im Raum wird im Vergleich mit dem Verfahren nach BGI/GUV-I 5147 am Gleis validiert.
Das im Projekt entwickelte Prüfverfahren weist grundsätzliche Unterschiede zur Hörprobe nach BGI/GUV-I auf: - Prüfumgebung: Die Hörprobe nach BGI/GUV-I 5147 findet auf der Lokomotive und damit für den Triebfahrzeugführer (Tf) und Lokrangierführer (Lrf) in der üblichen vertrauten Umgebung statt, während der Gehörschutztest RaLa-GS in einem Prüfraum erfolgt, was zunächst einer beruflichen Sondersituation entspricht, vergleichbar z. B. mit einem Besuch beim Betriebsarzt. - Hintergrundgeräusch: Das bei der Hörprobe nach BGI/GUV-I 5147 verwendete Störgeräusch – Dieselmotor fest auf ca. 2/3 der Nenndrehzahl – ist zeitlich un- veränderlich, was nicht der realen Situation entspricht. Dagegen werden beim Gehörschutztest RaLa-GS mehrere unterschiedliche Störschalle verwendet, die sich während der Darbietungszeit entsprechend der Realität ändern können und auch unterschiedlich laut sein können. - Prüfumfang: Dieser ist beim programmgesteuerten Gehörschutztest durch die verfügbaren Auswahlmöglichkeiten an Prüfszenarien, Störgeräuschen und Warnsignalen wesentlich größer als bei der Hörprobe nach BGI/GUV-I 5147. Dies ermöglicht die im Programm RaLa-GS realisierten Auswahloptionen der beiden auf Lrf bzw. Tf zugeschnittenen Prüfszenarien, die sich als Standardtests anbieten, als auch die einer im Detail hinsichtlich Triebfahrzeug, Einsatzfall und Warnsignal individuell konfigurierbaren Hörprobe. Durch die grundsätzliche Möglichkeit, weitere Warn-/Störsignal-Kombinationen aufzeichnen, einspeisen und verwenden zu können, ist eine hohe Flexibilität gegeben und auch eine künftige Anpassung an andere Prüfaufgaben zum Themenkreis Warnsignale möglich. - Aufwand: Der zeitliche und organisatorische Aufwand ist beim programmgesteuerten Gehörschutztest gegenüber der Hörprobe nach BGI/GUV-I 5147 deutlich verringert. Es besteht die Möglichkeit, den Gehörschutztest in die betriebsärztliche Routineuntersuchung einzugliedern. Die durch das Prüfprogramm mögliche Variabilität des Hintergrundgeräuschs und damit die große Annäherung der akustischen Umgebung an die Realität, erfordert in der ungewohnten Umgebung vom Probanden eine deutlich höhere Aufmerksamkeit und Konzentration über eine längere Zeitdauer als bei der Hörprobe nach BGI/GUV-I 5147. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gehörschutz den Hörtest nicht besteht, ist durch die etwas höheren Anforderungen an den Probanden größer als bei der Hörprobe nach BGI/GUV-I 5147. Ggf. ist bei einem Teil der Probanden, welche die erforderliche Konzentration aufgrund der für sie neuen und ungewohnten Hörsituation nicht sofort aufbringen können, nach einer kurzen Pause eine Wiederholung des Tests erforderlich.
Verkehr
Gefährdungsart(en):Lärm/Vibrationen
Schlagworte:Lärm, Persönliche Schutzausrüstung
Weitere Schlagworte zum Projekt:Warnsignale, Gehörschutz, Lokführer