Zum 1. Januar 2021 treten verschiedene Veränderungen im Sozialgesetzbuch VII in Kraft, die sich auf das Recht der Berufskrankheiten auswirken. Im Vorfeld der Gesetzesänderung hatte sich die gesetzliche Unfallversicherung mit einem Weißbuch aktiv in den Prozess der Weiterentwicklung eingebracht. Neben der gesetzlichen Verankerung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates und Maßnahmen zu mehr Transparenz bei Forschungsvorhaben und Forschungsförderung durch die gesetzliche Unfallversicherung steht vor allem der Wegfall des sogenannten Unterlassungszwangs als Anerkennungsvoraussetzung für Berufskrankheiten im Fokus der Änderungen. Was dieser für die Versicherten konkret bedeutet, darüber sprach DGUV Kompakt mit Jürgen Schulin, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN).
Herr Schulin, was ist der Unterlassungszwang und was bedeutet der Wegfall des Unterlassungszwangs als Anerkennungsvoraussetzung für Berufskrankheiten?
Vereinfacht gesagt: Hatte jemand eine bestimmte Erkrankung, wollte aber die gefährdende Tätigkeit nicht aufgeben, konnte er schon aus rein formalen Gründen keine Anerkennung einer Berufskrankheit erhalten, demzufolge auch keine Rente. Gleichwohl gewährten wir sonstige Leistungen, allein gelassen wurden unsere Versicherten selbstverständlich nicht. Zwei typische Beispiele aus den Branchen der BGN: die allergischen, obstruktiven Atemwegserkrankungen (BK 4301) wie z.B. das „Bäckerasthma“ bzw. der „Bäckerschnupfen“. Hier konnten wir gemeinsam mit den Versicherten und den Betrieben in der Vergangenheit eine umfangreiche Individualprävention durchführen, bei Verbleib in der Tätigkeit mit Mehlstaubexposition war die Anerkennung der Berufskrankheit aber bisher nicht möglich. Gleiches galt für schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen (BK 5101), wenn die schädigende Tätigkeit nicht unterlassen wurde. Zukünftig stehen die Intensivierung der Präventionsaktivitäten und die aktive Mitwirkung der betroffenen Versicherten im Vordergrund, zudem dient die Neuregelung auch der Stärkung der Selbstbestimmung und Eigenverantwortung der Versicherten.
Für die Versicherten ist dies eine Erleichterung, sie können in Ihrem Job weiterarbeiten. Aber sie sollen auch gesund bleiben. Wie kann das gehen?
Die Gesundheit der Versicherten ist ein hohes Gut und für alle Beteiligten eine große Herausforderung. Wir sind dabei, unsere umfassenden Präventionsprogramme "allergische Atemwegserkrankungen" und "Hauterkrankungen" an die neue Rechtslage anzupassen, denn der Gesetzgeber erwartet eine Stärkung der Individualprävention. Zusätzlich fordert er von uns eine umfassende Aufklärung der Versicherten über die Risiken und ein Hinwirken auf Unterlassung der schädigenden Tätigkeit, falls die Gefahr nicht zu beseitigen ist. Die Risiken sind ja, etwa beim Asthma und fortbestehender Mehlstaubexposition, nicht unerheblich. Zu Beginn der Individualprävention stehen die Versicherten somit vor einer individuellen Lebensentscheidung und einem schwierigen Abwägungsprozess zwischen medizinischen Risiken und sozioökonomischen bzw. psychosozialen Faktoren. Diesen Prozess werden wir beratend begleiten. In einem nächsten Schritt werden dann gezielte Maßnahmen der Individualprävention eingeleitet, die sich sowohl am individuellen Krankheitsbild als auch an der branchenspezifischen bzw. tätigkeitsspezifischen Situation im Betrieb ausrichten.
Können Sie konkrete Beispiele der BGN beschreiben?
Anfang der 1990er Jahre haben wir ein umfangreiches Atemwegs-Präventionsprogramm für Bäcker und Bäckerinnen entwickelt, das Versicherte mit hoher Berufsbindung häufig bis zum Ausscheiden aus dem Beruf begleitet. Seitdem haben wir etwa 2400 Versicherte langzeitbetreut, wovon etwa die Hälfte derzeit aktuelle Teilnehmer sind. Gemäß dem STOP-Prinzip im Arbeitsschutz müssen sich betriebliche Maßnahmen zur Allergenminimierung und medizinische Maßnahmen mit einer leitliniengerechten Asthmatherapie ergänzen. Die Beachtung von häufigen außerberuflichen Allergien wie Heuschnupfen, Hausstaubmilben- oder Tierhaarallergie sind für den Präventionserfolg ebenso wichtig wie eine umfassende Schulung der Versicherten.
Versicherte sind verpflichtet an diesen Maßnahmen mitwirken. Warum?
Mit der Anerkennung einer Berufskrankheit haben die Versicherten Anspruch auf das gesamte Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung (Verletztengeld, Heilbehandlung, Rente usw.). Setzen sie die gefährdende Tätigkeit fort, liegt es im Eigeninteresse der Versicherten, die angebotenen Möglichkeiten zu nutzen, um eine weitere Schädigung zu verhindern oder zumindest zu minimieren. Daher sind sie verpflichtet, die präventiven Angebote und Maßnahmen anzunehmen. Die Mitwirkung ist aber nicht Voraussetzung für die BK-Anerkennung oder die Gewährung von Heilbehandlung. Die Pflicht zur Mitwirkung muss individuell verhältnismäßig und zumutbar sein. Wichtig ist eine umfassende Beratung und Information der Versicherten zu den Gefahren, den möglichen Schutzmaßnahmen und zu konkreten Präventionsmaßnahmen. Die Mehrheit unserer Versicherten nimmt bisher schon unsere Präventionsangebote wahr.
Der Wegfall des Unterlassungszwangs als Anerkennungsvoraussetzung für Berufskrankheiten wirkt sich auch auf Fälle aus der Vergangenheit aus – rückwirkend bis 1997. Was können Betroffene tun?
Die in Frage kommenden Fälle werden von Amts wegen aufgegriffen, Versicherte müssen also nichts unternehmen, wir werden selbst aktiv und haben die entsprechenden Fälle bereits identifiziert. Anfang 2021 werden die betroffenen Personen schriftlich kontaktiert. In nach altem Recht gemeldeten Hautfällen, bei denen aktuell noch Maßnahmen wie zum Beispiel eine ärztliche Heilbehandlung laufen, erfolgt das Aufgreifen der Fälle ebenfalls von Amts wegen in der aktuellen Bearbeitung. In den Bestandsfällen, in denen die Berufskrankheit in der Vergangenheit nicht anerkannt worden ist, weil die Versicherten die verrichtete gefährdende Tätigkeit nicht unterlassen haben, wird geprüft, ob weiterhin gesundheitliche Einschränkungen infolge der Erkrankung vorliegen, um über eventuelle Leistungsansprüche neu zu entscheiden. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, erfolgt bei diesen Berufskrankheiten die Anerkennung ab 01.01.2021. Leistungen werden frühestens ab diesem Datum erbracht.
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