Der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union (EU) steht kurz bevor. Am 31. Dezember 2020 endet der Übergangszeitraum, auf den sich beide Seiten geeinigt hatten. Bis dahin haben die bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Vereinbarungen der EU mit Großbritannien Gültigkeit.
Nach wie vor verfolgt der Europäische Rat das Ziel einer möglichst engen Partnerschaft mit dem Vereinigten Königreich. Der Rat hat die Regierung Großbritanniens aufgefordert, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um eine Einigung zu ermöglichen. Ungeachtet dessen bereitet sich die Europäische Kommission seit mehreren Wochen auf das Szenario einer Nichteinigung zum Ende des Übergangszeitraums vor. Gleichzeitig sind die Mitgliedstaaten, die EU-Organe und alle Interessenträger aufgerufen, auf den Fall einer Nichteinigung vorbereitet zu sein, denn eine Verlängerung der Übergangsphase ist nicht mehr möglich.
Aktuell wurden die bilateralen Gespräche zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wieder intensiviert. Wie auch immer der Verhandlungsmarathon endet: Es gilt sicherzustellen, dass Beschäftigte deutscher Unternehmen, die im Vereinigten Königreich tätig sind, auch nach dem 31.12.2020 Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen nach einem Arbeitsunfall haben. Nach wie vor ist unklar, ob und inwieweit im Rahmen der künftigen Beziehungen auch berufsbedingte Unfälle und Berufserkrankungen z.B. von Wanderarbeitskräften zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich geregelt werden. Anstelle bilateraler Regelungen würde das Sozialgesetzbuch VII greifen, das auch Auslandssachverhalte umfasst.
Für Fragen stehen die zuständigen Unfallversicherungsträger und die Verbindungsstelle der gesetzlichen Unfallversicherung (DVUA) zur Verfügung.