BK 1304

D60-D64 Aplastische und sonstige Anämien
D70-D77 Sonstige Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe
I30-I52 Sonstige Formen der Herzkrankheit
I95-I99 Sonstige und nicht näher bezeichnete Krankheiten des Kreislaufsystems
K70-K77 Krankheiten der Leber
N10-N16 Tubulointerstitielle Nierenkrankheiten
N30-N39 Sonstige Krankheiten des Harnsystems
R00-R09 Symptome, die das Kreislaufsystem und das Atmungssystem betreffen
R20-R23 Symptome, die die Haut und das Unterhautgewebe betreffen
T51-T65 Toxische Wirkungen von vorwiegend nicht medizinisch verwendeten Substanzen

Diagnosen

Liegt bei Ihrer Patientin bzw. Ihrem Patienten eine der nachfolgend genannten Diagnosen vor?

  • C67 Bösartige Neubildung der Harnblase
  • D61.9 Aplastische Anämie, nicht näher bezeichnet
  • D74.8 Sonstige Methämoglobinämien
  • I51.6 Herz-Kreislauf-Krankheit, nicht näher bezeichnet
  • I95.9 Hypotonie, nicht näher bezeichnet
  • K71.9 Toxische Leberkrankheit, nicht näher bezeichnet
  • N12 Tubulointerstitielle Nephritis, nicht als akut oder chronisch bezeichnet
  • N30 Zystitis
  • R09.2 Atemstillstand
  • R23.0 Zyanose
  • T65.3 Toxische Wirkung sonstiger und nicht näher bezeichneter Substanzen - Nitro- und Aminoderivate von Benzol und dessen Homologen

Berufliche Tätigkeiten / Einwirkungen

War Ihre Patientin bzw. Ihr Patient einer der nachfolgend beschriebenen Einwirkungen bei der Arbeit ausgesetzt?

  • Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols, seiner Homologen oder deren Abkömmlinge


Beispiele:

  • Herstellung, Verarbeitung, Verwendung oder Umgang mit
    1. Nitrobenzol - C6H5 · NO2 - (Mirbanöl),
      Dinitrobenzol,
      Di- und Trinitrotoluol,
      Trinitrophenol (Pikrinsäure) und
      Dinitroorthokresol
    2. Aminobenzol - C6H5 · NH2 - (Anilin),
      Toluidine und
      Paraphenylendiamin (z.B. Ursol)
    3. Paranitroanilin - NO2 · C6H4 · NH2 - und
      Tetranitromethylanilin (Tetryl)

in

  • der chemischen Industrie, insbesondere Farbstoff- und Sprengstoffindustrie
  • der pharmazeutischen Industrie
  • der Fertigung fotografischer Produkte
  • Imprägnierbetrieben
  • Pelzfärbereien
  • Seifen-, Parfümerie-, Riechstoff- und Schuhcremefabriken

Liegt eine der genannten Diagnosen vor und war der/die Versicherte einer der genannten beruflichen Einwirkungen ausgesetzt, erstatten Sie bitte eine Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige (DOCX, 60 kB) für eine

Berufskrankheit Nr. 1304

Weitere Erläuterungen dazu finden Sie hier (PDF, 18 kB, nicht barrierefrei) .

Weitere Informationen

Ist sich Ihre Patientin bzw. Ihr Patient nicht sicher, ob eine der genannten Einwirkungen stattgefunden hat, können Sie dies gerne bei der nächsten Vorstellung erneut überprüfen.

Wird keine der aufgeführten Einwirkungen angegeben, lässt sich derzeit ein Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht begründen und es ist keine Berufskrankheiten-Anzeige notwendig. Wenn Sie aber insbesondere aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis davon ausgehen, dass andere im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stattgefundene Einwirkungen die Erkrankung verursacht haben, könnten eventuell die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VII gegeben sein.

In diesen Fällen können Sie mit Zustimmung Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten eine Berufskrankheiten-Anzeige erstatten. Bitte geben Sie dort als Berufskrankheiten-Nr. § 9 Abs. 2 SGB VII an. Wenn Sie dann noch die Quelle Ihrer wissenschaftlichen Erkenntnis benennen würden, könnten Sie die weitere Prüfung durch den Unfallversicherungsträger beschleunigen. Vielen Dank dafür.