Durch z. B. die Konzentration auf die Arbeitstätigkeit, durch Unaufmerksamkeit/ Unachtsamkeit oder individuelles menschliches Versagen besteht die Gefahr, dass Beschäftigte oder Arbeitsmittel in den Gleisbereich geraten können. Dieses muss bei der Bewertung, ob eine Gefahr aus dem Bahnbetrieb besteht, berücksichtigt werden.
Durch die Einführung eines sogenannten Schutzstreifens, welcher bei Tätigkeiten am Gleis nicht betreten werden darf, kann dies bewertet werden. Der Schutzstreifen sollte (in Abhängigkeit der örtlichen Verhältnisse) im Regelfall mindestens eine Breite von 2,0 m aufweisen und mit einer sichtbaren Abgrenzung (z. B. rot-weiße Kette) deutlich gekennzeichnet sein. Markierungen auf dem Boden als alleinige Maßnahme erfüllen diese Anforderungen nicht.
Der Unternehmer ist hier in der Verantwortung.
Stellt der Unternehmer in seiner Gefährdungsbeurteilung fest, dass bei Arbeiten neben dem Gleis die Einführung eines hinreichenden Schutzstreifens nicht möglich ist, so muss er die Arbeiten bei der BzS anmelden und darf mit den Arbeiten nicht beginnen, bis eine möglichst hochwertige Sicherungsmaßnahme durchgeführt ist. Die BzS des Bahnbetreibers ist nicht berechtigt, die vorgelegte Anmeldung der Arbeiten des Unternehmers mit dem Hinweis zurückzuweisen, dass keine Gefahr aus dem Bahnbetrieb besteht.