Grundsätzlich sind Arbeitsplätze und Verkehrswege so einzurichten, dass Absturzgefährdungen für Personen vermieden werden.
An Arbeitsplätzen sind grundsätzlich ab 2,0 m Höhe Maßnahmen gegen Absturz zu treffen. Verkehrswege, freiliegende Treppenläufe, Treppenabsätze und Wandöffnungen müssen bereits ab einer Höhe von 1,0 m gesichert werden.
Bei der Festlegung von Maßnahmen ist die Beschaffenheit der tiefer gelegenen Fläche, wie Flüssigkeiten (ertrinken, verätzen), Schüttgüter (versinken), Beton oder Treppen (harter Aufschlag), Bewehrungsanschlüsse (verletzen) und Gegenstände bzw. Maschinen zu berücksichtigen. Daher kann es notwendig sein, bereits bei sehr geringen Höhen Schutzmaßnahmen gegen Absturz zu ergreifen. Insbesondere bei Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen an oder über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, sind bereits ab 0 m Höhe Maßnahmen gegen Absturz erforderlich.
Technische Schutzvorrichtungen, die einen Absturz verhindern, sind organisatorischen oder personenbezogenen Schutzmaßnahmen vorzuziehen.
Nähere Informationen zu Anforderungen bezüglich der Vermeidung von Absturzgefahren an Arbeitsstätten sind in der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit der ASR A2.1 zu finden.
Werden gelattete Dachflächen als Arbeitsplätze verwendet, müssen die Dachlatten mindestens der Sortierklasse S 10 nach DIN 4074-1 oder der Festigkeitsklasse C27 M für Querschnitte 30x50 und C 24 M für Querschnitte 40X60 nach DIN EN 338 entsprechen und als Verpackungseinheit (Bündel mit max. 12 Dachlatten) mit der CE-Kennzeichnung gemäß DIN EN 14081-1 versehen sein. Dachlatten müssen entsprechend der Sortierklasse an einer Stirnseite rot markiert sein. Der Lattenquerschnitt ist in Abhängigkeit von der Stützweite zu wählen:
Siehe auch Baustein C 344 der BG BAU "Dacharbeiten - Dachlatten als Arbeitsplatz" (PDF, 318 KB).
Dachflächen bei denen Dachlatten verwendet wurden, die nicht den unter Antwort zu Frage 2 aufgeführten Anforderungen (Holzqualität, Querschnitt) entsprechen, sind nicht sicher begehbar. Werden diese Dachflächen und Dachlatten im Rahmen der auszuführenden Arbeiten als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg genutzt, sind neben den Festlegungen zur Absturzsicherung nach innen und außen zusätzliche Maßnahmen zu treffen, z. B.:
Als nicht durchsturzsichere Bauteile gelten z. B.
Das Bauordnungsrecht (Landesbauordnungen) enthält die grundlegenden Festlegungen zur Absturzsicherungen, nach denen gebaut werden muss.
Die Musterbauordnung enthält den Passus in § 32 Dächer (8): "Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen."
Eine weitere Forderung für Vorrichtungen ist in MBO §37 (1) "Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes, von Loggien oder Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen." geregelt und ist an den Bauherrn und damit auch dem von ihm beauftragte Planer adressiert.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gibt an, welche zusätzlichen Vorschriften zu berücksichtigen sind. Dabei können Bauordnungsrecht und Arbeitsschutzvorschriften nicht voneinander losgelöst betrachtet werden. Je nach dem welches Recht die weitreichenderen Regelungen trifft, muss diese Forderung angewendet und umgesetzt werden.
Weitere Konkretisierungen können den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und Schriften der Unfallversicherungsträger, z. B. der DGUV Information 201-056 "Planungsgrundlage von Anschlageinrichtungen auf Dächern" sowie entsprechenden Normen wie der DIN 4426 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege - Planung und Ausführung" und der Baustellenverordnung (BaustellV) entnommen werden.
ASR A 2.1 gibt z. B. an, dass ab einer Absturzhöhe von 1 m gem. ArbStättV Punkt 2.1 an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Schutzvorrichtungen oder andere sichere Maßnahmen zu treffen sowie die Gefahrenbereiche abzusperren und zu kennzeichnen sind. Bereiche die mehr als 2 m von der Absturzkante entfernt sind, liegen außerhalb des Gefahrenbereiches und können durch Ketten oder Seile inkl. Kennzeichnung abgesperrt werden (ASR A 2.1 Punkt 5.4).
DIN 4426 beschreibt sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplatze und Verkehrswege und liefert dem Bauherrn und seinem Planer fundierte Hilfe, ein Bauwerk und seine Instandhaltung zu konzipieren. Die Norm gilt als Grundlage für eine auf dem Stand der Technik basierenden Planung projektbezogener Sicherungssysteme für die Instandhaltung baulicher Anlagen und für die Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen. Sie ergänzt damit als den anerkannten Stand der Technik beschreibendes Dokument das staatliche und bg-liche Vorschriften- und Regelwerk.
Mit Hilfe der DGUV Information 201-056 "Planungsgrundlage von Anschlageinrichtungen auf Dächern" kann ermittelt werden, welcher Personenkreis welche Wartungsintervalle auf der Dachfläche hat und ob gegebenenfalls personenbezogene Schutzmaßnahmen herangezogen werden dürfen. Zudem sind hier Informationen für die Auswahl und Anordnung von Anschlageinrichtungen zur Benutzung von PSA gegen Absturz aufgeführt.
Beispiel: Ist die Nutzungs- und Wartungsintensität der Dachfläche in Klasse C der Nutzungskategorien nach Anhang 4.1 zu positionieren und sind z. B. auch atypische Dachberufe als Personengruppe zu erwarten, ist die Ausstattungsklasse 3 als Mindestausstattungsklasse zu wählen. Diese Ausstattungsklasse beinhaltet kollektive Schutzeinrichtungen, also Seitenschutz nach DIN EN 13374:2011 mit mindestens 1,00 m Höhe. Insoweit wäre die Installation eines umlaufenden Seitenschutzes zwingend erforderlich. Je nach optischen Bedürfnissen bieten sich dann gegebenenfalls klappbare Geländer an, die die Gebäudeansicht nicht dauerhaft beeinträchtigen, da sie nur im Falle von Instandhaltungsarbeiten benötigt werden.
Die BaustellV richtet sich an den Bauherrn und soll zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen bei der Ausführung von Baumaßnahmen und bei der späteren Wartung der Gebäude beitragen. Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Koordinator hat für das Bauvorhaben bei der Planung und der Planung der Ausführung, der Umsetzung und der späteren Instandhaltung des Bauwerkes die Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) zu berücksichtigen und zu koordinieren. Die Arbeiten sind gemäß ArbSchG § 4 grundsätzlich so zu planen und zu gestalten, dass eine Gefährdung der Beschäftigten möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung geringgehalten wird. Hierbei sollen Gefahren an der Quelle bekämpft werden. Sowohl für die Planung und der Bauwerkserstellung sowie der vorhersehbaren späteren Arbeiten am Bauwerk gilt der Grundsatz: "Technische Maß-nahmen haben Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen!" (sogenanntes TOP-Prinzip).
Für den Planer bedeutet dies, dass die Möglichkeit erwogen werden muss, ein Geländer zur Sicherung gegen Absturz z. B. an einer Flachdachkante vorzusehen. Hier unterstützt die DGUV Information 201-056.
Anschlageinrichtungen für die Benutzung von PSA gegen Absturz sollten nur in Betracht gezogen werden, wenn sich technische Lösungen nicht realisieren lassen. Die ist auch in Bezug auflaufende Kosten für die Schutzeinrichtungen oftmals sinnvoll. Denn Anschlageinrichtungen müssen jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden, Geländer jedoch nicht.
Bei der Auswahl von Systemen zur Benutzung von PSA gegen Absturz sind entsprechend des TOP-Prinzips möglichst Rückhaltesysteme vorzusehen. Denn hier wird das recht hohe Verletzungsrisiko durch den Absturz in einen Auffanggurt von vornherein vermieden.
Die Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk ist ebenfalls eine Leistung, die vom Koordinator (SiGeKo) beim Bauvorhaben zu erbringen ist. Diese Unterlage enthält alle erforderlichen Angaben und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, bei vorher-sehbaren späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden sind. Die getroffenen Maßnahmen gelten maßgeblich über die Errichtung des Bauwerks hinaus, sie haben einen großen Einfluss auf die Instandhaltung während der gesamten Nutzungsphase bis hin zum Rückbau und der Entsorgung des Bauwerkes.
Artikel:
Arbeitssicherheit bei der Planung von Bauvorhaben - überarbeitete DIN 4426 (PDF, 524 KB)
Bei der Ermittlung der Nutzungs-/Wartungsintensität ist darauf zu achten, dass es sich um planbare Arbeiten auf der Dachfläche handelt und die Arbeiten in Anhängigkeit von z. B. einer bestimmten Tageszeit und geeigneten Witterungseinflüssen ausgeführt werden können.
Bei der Notwendigkeit von unvorhersehbaren Arbeiten oder bei planbaren Arbeiten, die in Abhängigkeit der Funktionsfähigkeit der Technik, zu jeder Tageszeit und Witterung durchgeführt werden müssen (z.B. bei Versorgungs-Anlagen auf Krankenhausdächern oder Kühltechnik auf Dächern von Industriegebäuden), ist eine Klassifizierung der Dachfläche nach Nutzungs-/Wartungsintensität nicht möglich.
Die Häufigkeit der planbaren Begehung richtet sich nach Art und Material des Dachaufbaus, nach der Anzahl von technischen Anlagen und deren Wartungshäufigkeit.
Zur Berechnung der Wartungsintensität können die Empfehlungen aus Richtlinien und Normen entnommen werden.
Die folgenden Angaben aus Normen und Richtlinien dienen der Orientierung:
Entwässerung | DIN 1986-100 Teil 3 | min. halbjährlich |
Abdichtung | DIN 18531 Teil 4 | min. jährlich |
Blitzschutz | DIN EN 62305-3 Beiblatt 3 | min. alle 2 Jahre |
RWA | DIN 18 232 Teil 2 | jährlich |
Photovoltaikanlagen | DIN EN 62446-1 | jährlich |
Solarthermie | DIN EN 12975 DIN EN 12976 | jährlich |
Wärmepumpe | DIN EN 378 | min. jährlich |
Gründach extensiv | DIN 18919 FLL-Dachbegrünungsrichtlinien | 1-3 Pflegegänge pro Jahr 1 – 2 Kontrollgänge 2 – 4 Pflegegänge |
Gründach intensiv | DIN 18919 FLL-Dachbegrünungsrichtlinien | 3-8 Pflegegänge pro Jahr 1 – 2 Kontrollgänge 4 – 8 Pflegegänge |
Anschlageinrichtung | min. jährlich | |
Geländer / Seitenschutz | min. alle 2 Jahre | |
etc. |
Nein, Einzelanschlageinrichtungen mit Erweiterung eines temporären Seilsicherungssystems erfüllen lediglich die Ausstattungsklasse 1.
Die DGUV Information 201-056 bietet Hilfestellungen für die Bewertung der möglichen Maßnahmen bei der Planung von Gebäuden zur Anwendung von individuellen Schutzmaßnahmen, wenn eine kollektive technische bzw. organisatorische Lösung nicht möglich ist.
Die richtige Auswahl von permanenten auf dem Gebäude verbleibenden Anschlageinrichtungen ist in Abhängigkeit von Art und Nutzung der Dachfläche sowie deren Befestigung im Untergrund vorzunehmen. Im Anhang 4.1 der DGUV Information 201-056 ist die Mindestausstattung von Dächern mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz in einer Matrix in Abhängigkeit von der Personengruppe und der Nutzungs- und Wartungsintensität dargestellt.
Die DGUV Information 201-056 sieht als Ausstattungsklasse 2 unter anderen Anschlagsysteme mit horizontaler Führung als Mindestausstattung vor. Beispielhaft werden für diese Ausstattungsklasse Seilsicherungssysteme genannt. Der Zweck dieser Anschlageinrichtungen mit horizontaler Führung soll eine permanente liniengeführte Absicherung der Absturzkante mit einem Standard Verbindungsmittel, mit einer Länge von 2,00 m sein. Hieraus ist auch der Abstand des Sicherungssystems mit 2,50 m zur Absturzkante begründet, da so ein Arbeiten an der Absturzkante noch ohne Absturzgefahr (Rückhalten) gewährleistet ist.
In Verbindung mit der Berufsgattung und der Nutzungskategorie in der Ausstattungsklasse 2 kann es sich bei den genannten Seilsicherungssystemen nur um permanent installierte und überfahrbare Seilsicherungssysteme handeln, temporäre Seilsysteme werden nicht in der Auflistung mit aufgeführt. Diese Sicherungssysteme der Ausstattungsklasse 2 sollen von Personen genutzt werden, die in die Sicherung eingewiesen sind, die aber nicht im Umgang mit temporären Anschlageinrichtungen geschult und unterwiesen sind. Die auf dem Markt erhältlichen temporären Seilsicherungssysteme oder Lifeline-Systeme erfüllen die Kriterien der Ausstattungsklasse nicht, da diese vor der Nutzung zunächst von entsprechend ausgewähltem Personal installiert werden und nicht dauerhaft am Bauwerk verbleiben. Da es sich auch nicht um ein komplettes Sicherungssystem handelt, kann nicht sichergestellt werden, dass die durch das temporäre Seilsystem eingeleiteten Kräfte von den Einzelanschlageinrichtungen sicher abgeleitet werden können.
Somit kann die in der Ausstattungsklasse 2 der DGUV Information 201-056 beschriebene Mindestausstattung nicht mit temporären Seilsicherungssystemen/Lifeline-Systemen erreicht werden, da die Sicherungssysteme vor ihrer Nutzbarkeit von Personen installiert werden müssten, nicht permanent sind und die typischerweise nicht im Umgang mit entsprechenden Produkten geschult und unterwiesen sind (atypische Dachberufe).
Seilsicherungssysteme im Sinne der Ausstattungsklasse 2 der DGUV Information 201-056 müssen somit immer als permanent installiertes überfahrbares Seilsicherungssystem ausgeführt sein.
Grundsätzlich gilt, dass schon bei der Planung über geeignete Arbeitsplätze und deren Beschaffenheit nachgedacht werden muss. Als Grundlage dient hier die DIN 4426 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen – Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege – Planung und Ausführung".
Als geeigneter Arbeitsplatz gilt, z. B.:
Hinweise zu SZP als Arbeitsverfahren siehe DGUV Information 212-001 "Seilunterstütze Zugangs- und Positionierungsverfahren" und TRBS 2121 Teil 3.
Schutznetze (Sicherheitsnetze) sind Netze, die abstürzende Personen auffangen. Diese Netze müssen der DIN EN 1263 entsprechen.
Auffangnetze können als horizontale verlegte Netze (z.B. bei der Trapezblechverlegung), als vertikal gespannte Netze wie bei dem Seitenschutz, bei Randsicherung und in einem Dachfanggerüst eingesetzt werden.
Schutznetze sind möglichst dicht unterhalb der zu sichernden Arbeitsplätze aufzuhängen. Lassen sich aus baulichen Gegebenheiten Schutznetze (Sicherheitsnetze) nicht unmittelbar unter dem Arbeitsplatz montieren, darf die Absturzhöhe in das Schutznetz 3,0 m nicht überschreiten.
Generell ist auf die Einhaltung eines Freiraumes unter dem Schutznetz zu achten. Der Punkt 4.2.5 Freiraum unter dem Schutznetz in der DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)" gibt dazu Informationen.
Der horizontale Abstand zwischen Netz und Absturzkante darf nicht größer als 30 cm sein. Das gilt z.B. auch für die Aufhängung der Netze im Hallenbau an Mittel- oder Zwischenträgern.
Der Abstand zwischen den Aufhängepunkten darf nicht größer als 2,5 m sein.
Werden Schutznetze miteinander verbunden, sind Kopplungsseile so zu verwenden, dass an der Naht keine Zwischenräume von mehr als 10 cm auftreten und die Schutznetze sich nicht mehr als 10 cm gegeneinander verschieben können.
Werden Schutznetze System S überlappend ohne zusätzliche Verbindung verwendet, muss die Überlappung mindestens 2,0 m betragen.
Netze werden mit Aufhängeseilen befestigt, die eine Mindestbruchkraft von 30 kN haben.
Bei zweisträngiger Aufhängung genügt eine Mindestbruchkraft von 15 kN.
Für die Bemessung jedes Aufhängepunktes ist eine charakteristische Last von mindestens 6 kN unter 45 Grad anzunehmen.
Für andere Befestigungsarten als Aufhängeseile, wie Karabinerhaken oder Schäkel, muss ein Sicherheitsfaktor von 2 bezüglich der Berechnungsgröße von 6 kN verwendet werden (also mindestens 12 kN Bruchkraft).
Generell sind Schutznetze kollektiv wirkende Auffangeinrichtungen und keine Arbeitsplätze (wie z.B. Arbeitsplattformnetze) und nicht zu begehen (z. B. bei der nachträglichen Konfektionierung wie der Bestückung mit Planen).
Nur in sorgfältig geprüften Einzelfällen dürfen die Netze betreten werden. Dies kann der Fall sein bei der Rettung von Personen und dem Entfernen von hereingefallenem Material unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung.
Werden Mängel an Schutznetzen oder Netzzubehör festgestellt, dürfen diese Teile nur dann weiter eingesetzt werden, wenn durch einen Sachkundigen festgestellt ist, dass die Sicherheit durch die Mängel nicht beeinträchtigt ist.
Sicherheitstechnische Mängel können z.B. sein:
Sind mehr als 2 benachbarte Maschenschenkel im Netz beschädigt, ist das Netz auszutauschen oder unmittelbar zu reparieren.
Werden Schutznetze oder Netzzubehör durch das Auffangen einer Person oder eines Gegenstandes beansprucht, dürfen sie nur mit Zustimmung einer fachkundigen Person wieder eingesetzt werden.
Neue Schutznetze dürfen ohne Prüfung der Prüfmasche nur innerhalb von 12 Monaten nach Herstellung verwendet werden. Danach sind jährliche Prüfungen des Mindest-Energieaufnahmevermögens nach DIN EN 1263-1 durch eine geeignete Prüf- und Zertifizierungsstelle oder den Hersteller durchzuführen. Für diesen Nachweis ist eine Prüfmasche aus dem Schutznetz zu entnehmen.
Die kleinformatigen Schutznetze analog System S (kleiner als 35 qm und Länge der kürzesten Seite nicht mindestens 5,0 m) sind nicht Teil der Norm DIN EN 1263 Teil 1 und können national geregelt werden.
Informationen über kleinformatige Schutznetze bezüglich Netzbreite, maximale Absturzhöhe, Abstand der Aufhängepunkte, Freiraum unter dem Netz und Maschenweite findet man im Anhang 1 der DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)".
Allgemeine Informationen bezüglich der kleinformatigen Schutznetze analog System S und speziell zur temporären Befestigung an Holzkonstruktionen sind auch Thema des Bausteins B 106 der BG BAU.
Das dreitägige Praxis-Seminar zur Ausbildung von Netzmonteuren für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen steht unter dem Leitspruch "Theorie und Praxis von Praktikern für Praktiker" und ermöglicht Ihnen Sachkunde im Bereich der Schutznetze und der Arbeitsplattformnetze zu erwerben. Termine können unter der Rufnummer +49 2129 576-0 im Arbeitsschutzzentrum Haan erfragt werden.
Arbeitsplattformnetze sind Systeme, bestehend aus Schutznetzen analog der DIN EN 1263-1 der Klasse B1 mit einer Maschenweite von max. 45 mm und zusätzlich eingefädelten Zurrgurttraversen. Arbeitsplattformnetze können als Arbeitsplätze und Verkehrswege an hochgelegenen Arbeitsplätzen verwendet werden. Des Weiteren schützen diese Personen, deren Absturz nicht verhindert werden konnte, vor Verletzungen infolge eines tieferen Fallens. Beim Einsatz von Arbeitsplattformnetzen an Verkehrswegen und oder Arbeitsplätzen ist maximal eine Absturzhöhe bis 2,00 m in die Auffangeinrichtung (technische Schutzmaßnahme) erlaubt.
Die Befestigung der Arbeitsplattformnetze erfolgt mit Gurten im Abstand von maximal 50 cm.
Der Abstand des Netzrandes zur Tragkonstruktion darf maximal (≤) 30 cm betragen.
Die über die gesamte Netzfläche eingefädelten Spanngurte müssen einen Rasterabstand von maximal 2 x 2 m und einen Abstand zum Netzrand von 2 m haben. Die Traversengurte müssen jeweils alle 10 Maschen (oben und unten) eingefädelt werden.
Die als Traversen verwendeten Spanngurte sind in die Netzfläche eingefädelt, Durchstich jeweils nach maximal 10 Maschen. Die eingefädelten Traversengurte weisen einen Rasterabstand von maximal 2 m x 2 m und einen Abstand zum Netzrand von 2 m auf.
Die in den Traversengurt einzubringende Handkraft ist über die Ratsche des Gurtes nach Angaben des Herstellers von Hand einzubringen, wobei damit zu rechnen ist, dass pro Anschlagpunkt (inklusive Nutzer) punktuell horizontale Belastungen von maximal 6 KN auftreten können. (Kräfte jeweils an den Aufhängepunkten gemessen)
Anmerkung: Beim direkten Aufprall auf einen Traversengurt anstatt in die Netzfläche ist bei einem Absturz mit höheren Kräften in der Konstruktion zu rechnen. Dann sind gegebenenfalls statische Einzelnachweise zu führen und besondere Maßnahmen zu treffen.
Anschlageinrichtungen (AE) sind Bestandteile von persönlichen Absturzschutzsystemen (EN 363:2008) und kommen zum Einsatz, wo keine kollektiven Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Zu ihnen gehören Rückhaltesysteme, Arbeitsplatzpositionierungssysteme, Systeme für seilunterstützte Arbeiten, Auffangsysteme, Rettungssysteme.
Ein persönliches Absturzschutzsystem besteht aus einer Körperhaltevorrichtung, die durch ein Befestigungssystem mit einer zuverlässigen Verankerung verbunden ist. Eine Anschlageinrichtung ist eine Zusammenstellung von Teilen, die einen oder mehrere bewegliche Anschlagpunkte beinhaltet.
Anschlageinrichtungen können dauerhaft am Bauwerk installiert oder temporär angebracht oder aufgebaut werden. Bei Anschlageinrichtungen, die nicht dauerhaft an einer baulichen Anlage befestigt werden, handelt es sich um Komponenten einer PSA im Geltungsbereich der PSA-Verordnung 2016/425 bzw. der alten PSA Richtline 89/686/EWG. Dauerhaft mit der baulichen Anlage verbundene Anschlagpunkte fallen in den Geltungsbereich der Bauproduktenverordnung 305/2011 (EU-BauPVO).
Nach den Bestimmungen der PSA-Verordnung 2016/425 bzw. der alten PSA-Richtline 89/686/EWG ist PSA persönlich dem Nutzer zugeordnet und beweglich. Anschlageinrichtungen, an denen die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) — z.B. ein Auffang-gurt, oder ein Verbindungsmittel — befestigt ist, sind integraler Bestandteil einer Struktur. Bei Anschlageinrichtungen, die integraler Bestandteil einer Struktur sind, handelt es sich nicht um PSA, sondern um selbständige Einrichtungen, die daher eine Ergänzung darstellen.
Die Norm DIN EN 795:2012 unterscheidet Anschlageinrichtungen (AE) nach den Typen A – E
Am 24. November 2015 hat die Europäische Kommission in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2181 festgestellt, dass Anschlageinrichtungen nach DIN EN 795, Typ A, C und D nicht unter die PSA-Richtlinie 89/686/EWG fallen. Seit Ende 2015 besitzen diese Anschlageinrichtungen nun nicht mehr eine europäische Zulassung nach DIN EN 795. Bereits 2010 stellte der Europäische Gerichtshof (EUGH) in seinem Urteil C185/08 fest, dass Anschlageinrichtungen, die zum Verbleib am Bauwerk vorgesehen sind, nicht der PSA-Richtlinie unterliegen, sondern als Bauprodukt nach der damaligen Richtlinie 89/106/EWG einzustufen sind.
Eine neue Bauproduktenorm für permanente Anschlageinrichtungen ist momentan in der Erarbeitung.
Die Bundesrepublik Deutschland hat daraufhin AE als ungeregelte Bauprodukte in die Bauregelliste aufgenommen und hierfür eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) angezeigt. Hintergrund ist, dass AE welche zum dauerhaften Verbleib an Gebäuden vorgesehen sind, eine feste Verbindung mit dem Bauwerk eingehen. Dies ist auch die Grundlage für die Montagedokumentation. Hiermit zeigt der Montagebetrieb den konformen Einbau der Anschlageinrichtung gemäß den Herstellervorgaben an.
Dabei ist es allerdings nicht relevant, auf welche Weise das jeweilige System befestigt wurde. Daher benötigen diese AE wie andere Bauprodukte auch eine abZ.
Nun ist für Anschlageinrichtungen der Typen A, C und D in Deutschland eine abZ des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) vorgeschrieben. Ohne solch eine Zulassung kann eine Installation nur mit einer "Zustimmung im Einzelfall", in Deutschland "ZiE" genannt, der Oberen Bauaufsicht erfolgen.
Die Lage und Art von Anschlageinrichtungen (AE) ist so zu planen, dass die auszuführenden Arbeiten mit der entsprechenden PSA gegen Absturz sicher durchgeführt werden können. Der Zugang zur AE muss gefahrlos möglich sein. Erhöhte Anforderungen sind zu berücksichtigen (z. B. Dunkelheit, Schnee, Nässe, Eis, Wind). Es ist sicherzustellen, dass die Tragfähigkeit des Untergrunds gewährleistet ist.
(Bei der Beurteilung der Krafteinleitung in das Bauwerk ist nach den technischen Baubestimmungen für eine Person eine Kraft von 9 kN (Einwirkung x Bemessungsbeiwert: 6 kN x 1,5 [DIN 4426]) eingeleitet in die Konstruktion durch den Auffangvorgang, einschließlich den für die Rettung anzusetzenden Lasten (z. B. Gewicht der aufgefangenen Person), nachzuweisen. Für jede weitere Person ist die Einwirkung um 1 kN bzw. sind die Lasten entsprechend zu erhöhen.)
Ein Sachkundiger ist eine Person, welche die erforderlichen Kenntnisse über die regelmäßige Überprüfung sowie über die Anleitung des Herstellers hat, die für die jeweilige Anschlageinrichtung (AE) gelten.
Eine sachkundige Person
Eine nachträgliche Prüfung bestehender Anschlageinrichtung (AE) birgt verschiedenste Gefahren und darf nur von Personen mit fundierten Fachkenntnissen ausgeführt werden. Diese Prüfung ist eine Rüttelprobe mit maximal 70 kg. Weitere Hinweise zur Prüfung können der DGUV Information 201-056 "Planungsgrundlagen von Anschlageinrichtungen auf Dächern" entnommen werden.
Bei einer unsachgemäßen Prüfung besteht die Gefahr, dass das Befestigungsmittel überbeansprucht wird sowie Beschädigung der Dachhaut die Folge sind, weil der reale Kräftefluss nicht erkannt werden kann. Die Prüfkräfte können um Faktoren zu hoch oder tief liegen.
Eine Prüfung ist in jedem Fall schriftlich zu dokumentieren.
Eine Montagedokumentation für den Einbau einer Anschlageinrichtung ist erst ab der DIN EN 795/2012 erforderlich. Unter Kapitel 7 Punkt l) ist beschrieben, dass es nach der Montage und zur regelmäßigen Überprüfung eine Unterlagen gemäß Anhang A geben muss. Jedoch ist in der DIN EN 795/1996 unter Punkt 7 beschrieben, dass der Hersteller eine Montageanleitung mitliefern und der Monteur sicherstellen muss, dass der Befestigungsgrund zur Befestigung der Anschlageinrichtung geeignet ist. Wie er diese Prüfung dokumentiert, ist nicht beschrieben. Hieraus könnte ggf. eine Dokumentationsverpflichtung abgeleitet werden.
Eine Verpflichtung zur Neumontage von Anschlageinrichtungen ohne Montagedokumentation gibt es nicht. Jedoch besteht durch die Verpflichtung der jährlichen Sachkundeprüfung auch kein genereller Bestandsschutz der Altanlagen.
Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung, bei der u. a. zu berücksichtigen ist, wer, wo, wie oft und zu welchem Zweck einer Absturzgefahr ausgesetzt ist, muss ermittelt werden, in wieweit ggf. eine Neuinstallation erforderlich ist. Bei der Auswahl der geeigneten Schutzmaßnahmen gegen Absturz gilt dann der Grundsatz: "Technische Maßnahmen haben Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen!" und die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist zu berücksichtigen.
Wenn keine Montagedokumentation gemäß Hersteller oder DGUV Information 201-056 vorliegt, ist gemäß dem Anhang "Vorgehensweise zur Prüfung von Anschlageinrichtungen (AE) durch einen Sachkundigen" der DGUV Information 201-056 vorzugehen. Hierbei sollten bei 30 % der Anschlageinrichtungen die verdeckte Befestigung freigelegt, überprüft und dokumentiert werden. Sollten hier alle Anschlageinrichtungen fachgerecht montiert worden sein, ist es nicht notwendig weitere verdeckte Befestigung freizulegen.
Bei den restlichen Anschlageinrichtungen wird durch Sichtprüfung und die 70 kg (max.)-Rüttelprobe überprüft, ob Bewegung in der Anschlageinrichtung ist und sie ggf. nicht fachgerecht mit dem Untergrund befestigt ist. Im Zweifelsfall muss die Befestigung auch hier freigelegt werden. Das Risiko des Versagens der AE ist in jedem Fall auszuschließen.
Das ganze Prozedere kann dann für ein ganzes Dach oder ein Bauvorhaben angewendet werden, wenn es durch eine Firma ausgeführt wurde. Bei unterschiedlichen ausführenden Firmen oder zeitlich versetzten Bauabschnitten ist nur der jeweilige Bauabschnitt oder Teilstück zu betrachten. Nach erfolgter Sachkundeprüfung ist der Sachkundige in einer Mitverantwortung zur geprüften Anschlageinrichtung.
Innerhalb der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen ist i.d.R. festgelegt, dass die Lieferscheine der Gerüstbauteile entsprechend den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder zu kennzeichnen sind. Zusätzlich sind die Gerüstbauteile leicht erkennbar und dauerhaft mit
zu kennzeichnen.
Erläuterung:
Arbeits- und Schutzgerüste sind bauliche Anlagen, die aus Bauprodukten hergestellt werden und in Deutschland in den Geltungsbereich des Baurechtes fallen. Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist der Nachweis der Verwendbarkeit eines nicht geregelten Bauproduktes (Gerüstbauteil) oder einer nicht geregelten Bauart (Arbeits- und Schutzgerüste) nach den Landesbauordnungen. Bauprodukte und Bauarten sind verwendbar, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen der Landesbauordnungen oder aufgrund der Landesbauordnungen erfüllen und gebrauchstauglich sind (§ 3 Abs. 2 MBO). Die Ausführungen gelten nicht für den Freistaat Bayern.
Sofern in der jeweiligen Landesbauordnung gefordert, sind Gerüstsysteme mit einer gültigen, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu verwenden, siehe auch TRBS 2121-1.
Werden Arbeits- und Schutzgerüst-Systeme im Widerspruch zu der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt auch dann, wenn hierfür Gerüstbauteile verwendet werden,
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Gerüstbauteile ohne Kennzeichnung verwendet, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
Auf der Homepage des Deutschen Instituts für Bautechnik ist unter dem Fachbereich I, Referat 3 das aktuelle Zulassungsverzeichnis für Gerüste aufgeführt.
Ein wesentlicher Unterschied findet sich im Bereich der Plattform bzw. des Podestes. Diese unterscheiden sich in ihrer Größe und somit auch in Gewicht und benötigter Aufstellfläche der Leiter. Auf Grund ihrer Größe ist die Podestleiter deutlich schwerer und benötigt deutlich mehr an Aufstellfläche. Podestleitern sind in starrer Höhe und auch höhenverstellbar erhältlich.
Podestleitern werden im Wesentlichen in DIN EN 131 Teil 7 beschrieben. Sie müssen eine Plattformgröße von mind. 400 x 400 mm mit Fußleiste haben (außer dem Zugangsbereich) und es muss oberhalb des Podestes ein Geländer von mind. 950 mm Höhe vorhanden sein.
Plattformleitern werden im Wesentlichen in DIN EN 131 Teil 1 beschrieben. Die Plattformgröße muss mind. 250 x 250 mm betragen und es muss eine mind. 600 mm hohe Haltevorrichtung oberhalb der Plattform vorhanden sein.
Die in der Norm geforderte Mindesthöhe der Haltevorrichtung sowie die geforderte Plattformgröße werden von einigen Herstellern bereits deutlich überschritten, sodass mittlerweile auch ca. 800 mm hohe Haltevorrichtungen keine Seltenheit darstellen. Von der BG BAU über die Arbeitsschutzprämien geförderte "Leichte Plattformleiter" mit erhöhten Anforderungen an die Sicherheitsmerkmale der Leiter schließen die Lücke zwischen Plattformleitern und Podestleitern.
Die Leichte Plattformleiter ist mittlerweile auch als Steckleitervariante am Markt erhältlich und ermöglicht durch unterschiedlich große Module variable Standhöhen. Plattformleitern werden auch unter dem Namen "Stehleitern mit Plattform" vermarktet.
Seit 01.01.2018 müssen Leiterhersteller ihre Anlegeleitern, die länger als 3 m sind, die nach DIN EN 131 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden, mit einer Standfußverbreiterung ausliefern. Die Berechnung der Verbreiterungsgröße ist in der Norm beschrieben. Es bleibt dem Hersteller überlassen, wie diese Mindeststandbreite erreicht wird. Eine Möglichkeit ist die konische Beschaffenheit des Leiterfußes. Die Leiter wird also von oben nach unten hin breiter. Die Fußtraverse ist eine zweite Variante der Standfußverbreiterung.
Ob „alte“ Anlegeleitern, die vor Januar 2018 erworben wurden, mit einer Fußtraverse nachgerüstet oder ersetzt werden müssen, hat der Unternehmer auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden. Wenn eine Anlegeleiter zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens den gültigen Rechtsvorschriften entspricht, darf sie grundsätzlich auch nach einer Aktualisierung der Rechtsvorschrift verwendet werden. Sofern nicht ein weniger gefährliches Arbeitsmittel verwendet werden kann.
Eine derartige Normenänderung ist jedoch ein Anlass für eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Es ist zu prüfen, ob die Leiter immer noch für die Verwendung geeignet ist, da hier die Maßgabe besteht, die Gefährdung so weit wie möglich zu minimieren.
Die Änderung der DIN EN 131 bezüglich der Standfußverbreiterung bei Anlegeleitern trägt dem Unfallgeschehen durch seitliches Wegrutschen der Leiter am Anlegepunkt Rechnung. Wird die Leiter als Arbeitsplatz verwendet, z. B. an eine Wand angelehnt, so erhöht sich die Standsicherheit der Leiter durch die Standfußverbreiterung. In logischer Konsequenz kann dies für „Altleitern“ bei dieser Verwendungsart die Nachrüstung mittels Fußtraverse (Norm entspricht anerkanntem Stand der Technik) bedeuten. Die Leiter kann weiterhin als Verkehrsweg verwendet werden, z. B. als Abstieg in einen verbauten Graben. Die Leiter ist dann am Anlegepunkt zu fixieren. Oftmals stört gerade in diesen Bereichen die Standfußverbreiterung. Durch die Fixierung am Leiterkopf wird hier die Standsicherheit der Leiter sichergestellt.
Bei der Überprüfung der Leitern durch eine dazu befähigte Person (siehe TRBS 1203) ist ebenfalls darauf zu achten, diese Aspekte in die Prüfung mit aufzunehmen
In Anbetracht der Unfallhäufigkeit bei der Verwendung von Leitern ist es im Sinne des Unternehmens gegenüber der Neuanschaffung bzw. dem Einsatz von Leiterzubehör, der die Sicherheit erhöht, sehr offen sein. Neben dem Leid des oder der Betroffenen, kommen im Falle eines Unfalles auch auf das Unternehmen ungeplante Kosten zu. Ausfallzeiten und Verzögerungen im Bauablauf müssen kompensiert werden und das Image des Handwerks leidet.
Bei Neuanschaffungen sollten Unternehmen darauf achten, dass die ausgewählte Leiter den Anforderungen der neuen Norm DIN EN 131 entspricht und für den gewerblichen (beruflichen) Gebrauch geeignet ist. Die Leitern sind entsprechend gekennzeichnet.
Die BG BAU fördert die Anschaffung von bestimmten Leitertypen und Tritten.
Im Baugewerbe sind unterschiedliche Holzleitern im Einsatz. Bekannt sind zum einen die sogenannten Bauleitern. Diese Holzleitern zeichnen sich durch ihre stabilen, oft halbkreisförmigen Holme und die angeschnittenen, spitz zulaufenden Holmenden aus und wurden ausschließlich für den rauen Betrieb im Hoch- und Tiefbau, also für die Verwendung bei Bauarbeiten konstruiert. Diese Leiterart wird in der nationalen Leiternorm DIN 4567 „Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch“ im Teil 3 beschrieben. Hier werden ebenfalls zwei weitere Leiterarten beschrieben, die im Anwendungsbereich der BG BAU – Mitgliedsbetriebe verwendet werden:
DIN 4567 wird zurzeit aufgrund der geänderten TRBS 2121-2 überarbeitet.
Holzleitern werden aber auch nach den Anforderungen der DIN EN 131 am Markt angeboten. Am bekanntesten sind wohl die Holzstehleitern, wie sie häufig von Malern und Trockenbauern verwendet werden. Hier gelten die in der DIN EN 131 beschriebenen Anforderungen. Holzstehleitern sind sowohl mit Sprossen (z. T. auch Breitsprossen genannt) als auch mit Stufen (80 mm oder größer) erhältlich.
Teleskopleitern sind Leitern, deren einzelne Holmsegmente ineinander geschoben werden können. Dies bietet einen großen Transportvorteil gegenüber Leitern mit starren Holmen. In der Leiternorm DIN EN 131 sind Teleskopleitern im Teil 6 beschrieben. Diese beschreibt jedoch nicht die Leiterbauart , die wegen ihrer teleskopierbaren Holmenden gerne für Arbeiten auf Treppen verwendet werden. Diese Art Leitern wird aber ebenfalls als Teleskopleiter am Markt angeboten. Es besteht also Verwechslungsgefahr.
Die klassische Teleskopleiter nach DIN EN 131-6 wird vergleichsweise oft bei verschiedenen Gewerken verwendet.
Obwohl die Verwendung der Teleskopleitern regelmäßig zu schweren Unfällen führt, gibt es kein niedergeschriebenes Verwendungsverbot. Unfallauslöser ist in den meisten Fällen ein Versagen der Leiter oder einzelner Leiterteile.
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung soll der Unternehmer schon vor der Anschaffung über die Gefährdungsbeurteilung die Gebrauchstauglichkeit des Arbeitsmittels berücksichtigen. Schaut man nun in die Gebrauchsanleitungen der Hersteller von Teleskopleitern, erkennt man recht schnell, dass Wartung und Pflege der Leitern in der gängigen Baupraxis nicht umzusetzen sind. So müssen Teleskopleitern nach jedem Gebrauch vor dem Zusammenschieben getrocknet und gesäubert werden. Feuchtigkeit und Schmutz können die Funktion der inneren Verriegelungsmechanismen nachteilig beeinflussen. Damit wird die Gebrauchstauglichkeit für die vorhersehbaren Arbeiten der Mitgliedsbetriebe der BG BAU nicht erfüllt.
Vier Begriffe, die eine mögliche Standfläche auf einer Leiter bezeichnen. In der Leiternorm DIN EN 131 sind die Mindestmaße hierfür definiert:
Sprosse: Standfläche von mind. 20 mm bis < 80 mm (Sprossenleitern) nach DIN EN 131-1
Stufe: Standfläche von mind. 80 mm (Stufenleitern) nach DIN EN 131-1
Plattform: Standfläche von mind. 250 mm x 250 mm (Plattformleitern oder Stufenleitern mit Plattform) nach DIN EN 131-1
Die leichte Plattformleiter (arbeitsschutzprämiert von der BG BAU) hat eine Plattformgröße von mind. 360 mm x 360 mm und ist in der Norm so nicht beschrieben. Diese Plattformgröße beruht auf den Kriterien der BG BAU zur Förderung über die Arbeitsschutzprämien der BG BAU.
Podest: Standfläche von mind. 400 mm x 400 mm (Podestleitern) nach DIN EN 131-1 7 ((DIN EN 131-1 ersetzen durch DIN EN 131-7))
Nein, Arbeitsstelzen sind nicht als Steighilfe, z. B. im Trockenbau oder bei Malerarbeiten, erlaubt. Weitere Informationen hierzu sind der Betriebssicherheitsverordnung (Anhang 1, Abschnitt 3.1.2) zu entnehmen.
Im Gegensatz zu Tritten darf bei einer Stufenstehleiter nur bis zur drittobersten Stufe aufgestiegen werden. Das bedeutet, dass bei einer dreistufigen Stehleiter nur die unterste Stufe betreten werden darf. Tritte dürfen bis zur obersten Standfläche betreten werden.
Hersteller bringen auf ihrem Produkt eine Kennzeichnung an, der man am einfachsten entnehmen kann, um was es sich handelt. Bei einem Tritt verwendet der Hersteller den Begriff "Tritt nach DIN EN 14183" und bei einer Stufenstehleiter den Begriff "Stufenstehleiter nach DIN EN 131".
Stufenstehleitern haben meistens eine zugfeste Spreizsicherung. Tritte müssen eine druck- und zugfeste Spreizsicherung haben. Die druckfeste Spreizsicherung kann auch über die oberste Standfläche gewährleistet sein.
Tritte müssen eine Mindestgröße der obersten Standfläche von 200 x 300 mm haben, bei tonnenförmigen Tritten muss ein Quadrat von 200 x 200 mm passen.