FAQ Themenfeld "Baugruben und Gräben"

Bild: BG BAU

1. In welcher Vorschrift ist die Ausführung von Baugruben und Gräben geregelt?

Die Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (DGUV Vorschrift 38), regelt im § 5 (3) die Anforderungen an die standsichere Ausführung von Baugruben und Gräben:

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten an und vor Erd- und Felswänden sowie in Baugruben, Gräben und Bohrungen die Erd- und Felswände so abgeböscht, verbaut oder anderweitig gesichert sind, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind und Versicherte nicht durch Abrutschen oder Herabfallen von Massen gefährdet werden. Baugruben und Gräben dürfen bis max. 1,25 m Tiefe ohne Sicherung mit senkrechten Wänden hergestellt werden, sofern keine Gegebenheiten oder Einflüsse (insbesondere Bodenbeschaffenheit, Geländeneigung, Auflasten) vorliegen, welche die Standsicherheit der Baugruben- bzw. Grabenwände beeinträchtigen können.

Die Ausführung der Baugruben- bzw. Grabenwände wird dann als standsicher angesehen, wenn die Bestimmungen der DIN 4124 "Baugruben und Gräben – Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten" eingehalten werden. Bei Arbeiten in und an Baugruben und Gräben dürfen keine Personen durch einbrechende Baugruben- oder Grabenwände gefährdet werden. Das gilt auch für Arbeiten zum Aushub, der Wiederverfüllung sowie zur Erstellung und dem Rückbau von Baugruben- oder Grabenverbau.

2. Müssen die Wände von Baugruben und Gräben immer nach den Bestimmungen der DIN 4124 "Baugruben und Gräben-Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten" ausgeführt werden?

Die Ausführung von Baugruben- bzw. Grabenwänden muss standsicher sein (siehe § 5 (3) der UVV "Bauarbeiten", DGUV Vorschrift 38). Die Ausführung wird dann als standsicher angesehen, wenn die Bestimmungen der DIN 4124 eingehalten werden. Wird von den Regelungen der DIN abgewichen, bleibt der Ausführende in der Verantwortung, eine standsichere Ausführung herzustellen. Bei Arbeiten in und an Baugruben und Gräben dürfen keine Personen durch einbrechende Baugruben- oder Grabenwände gefährdet werden. Das gilt auch für Arbeiten zum Aushub, der Wiederverfüllung sowie zur Erstellung und dem Rückbau von Baugruben- oder Grabenverbau.

3. Gelten die in Abhängigkeit von der Bodenart in DIN 4124 "Baugruben und Gräben-Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten" genannten Böschungswinkel in jedem Fall?

Im Zuge der Planung der Erstellung von Baugruben oder Gräben ist grundsätzlich ein rechnerischer Nachweis der Standsicherheit zu erbringen. Die DIN 4124 beschreibt allerdings Ausnahmen, die an die Einhaltung von Randbedingungen geknüpft sind. Auf einen rechnerischen Nachweis der Standsicherheit kann verzichtet werden, wenn in Abhängigkeit der Bodenart bestimmte Böschungswinkel nicht überschritten werden und keine besonderen Einflüsse vorliegen, die sich negativ auf die Standsicherheit auswirken (zum Beispiel Auflasten, anschließende Geländeneigung, Wasserzufluss).

4. Dürfen die in DIN 4124 "Baugruben und Gräben-Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten" genannten Böschungswinkel überschritten werden?

Die Einhaltung der in der DIN 4124 genannten Böschungswinkel und der daran geknüpften Randbedingungen bedeutet, dass eine Baugrube bzw. ein Graben ohne Nachweis der Standsicherheit hergestellt werden dürfen. Sollen diese Winkel überschritten werden, z. B. damit eine Baugrube weniger Fläche im Baufeld einnimmt, muss die Standsicherheit der Baugruben- bzw. Grabenwand für den geplanten Böschungswinkel rechnerisch nachgewiesen werden. Ein Böschungswinkel von mehr als 80 Grad bei nichtbindigen oder bindigen Böden und von mehr als 90 Grad bei Fels ist jedoch nicht zulässig.

5. Müssen Grabenverbaugeräte eine Zulassung, d. h. eine Bauartprüfung haben?

Die DIN 4124 "Baugruben und Gräben-Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten" gibt vor, dass nur Grabenverbaugeräte eingesetzt werden sollten, bei denen eine Prüfstelle die Konformität, d. h. die Übereinstimmung mit der Herstellernorm DIN EN 13331-1 im Rahmen einer Bauartprüfung bestätigt hat. Bei der Verwendung solcher Grabenverbaugeräte kann der Anwender sicher sein, dass diese für die vom Hersteller beschriebenen Einsatzbedingungen tauglich sind.

6. Warum sind Grabenverbaugeräte nicht mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet?

Es dürfen nur Produkte mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden, wenn dies in einer EG Richtlinie vorgesehen ist. Da Grabenverbaugeräte nicht unter den Geltungsbereich der EG Maschinenrichtlinie fallen und auch keine andere Richtlinie sie erfasst, dürfen sie nicht mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet werden.

7. Bis zu welcher Tiefe dürfen Grabenverbaugeräte eingesetzt werden?

Die maximale Einsatztiefe ergibt sich aus der Verwendungsanleitung des Herstellers.

8. Müssen bei der Verwendung von stählernen Kanalstreben die Spindelköpfe wechselseitig angeordnet werden?

Die wechselseitige Anordnung ist aus statischen Gründen nicht erforderlich.

9. Wie ist die Mindestbreite eines Grabens zu ermitteln, wenn in diesem sowohl eine Versorgungsleitung als auch eine Abwasserleitung verlegt werden?

Versorgungsleitungen sind in der DIN 4124 "Baugruben und Gräben-Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten" und Abwasserleitungen in der DIN EN 1610 "Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und Kanälen" geregelt. Die Abstände der Leitungen zum Verbau bzw. zur Grabenwand ergeben sich aus der jeweils zutreffenden Norm. Für den Abstand der Leitungen untereinander ist der in Abhängigkeit von Leitungsart und Außendurchmesser bzw. Nenndurchmesser ermittelte größere Wert maßgebend.

10. Wie ist bei Grabentiefen > 2 m Tiefe die Absturzsicherung auszubilden?

Absturzsicherungen können am Verbau durch Systemlösungen oder durch handwerklich angebrachte Lösungen eingerichtet werden (siehe auch DGUV Information 201-023 "Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten"). Im Bereich des Baggers wird die Anbringung einer Absturzsicherung bzw. von PSAgA als nicht geeignet bzw. nicht möglich angesehen. In der DGUV Regel 101-604 Branche Tiefbau, S. 125, heißt es dazu:

"Absturzsicherungen an Baugruben und Gräben sind bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 2 m Absturzsicherungen zu installieren. An Grabenrändern kann in den Grabenabschnitten, die sich in Bearbeitung befinden oder in denen gearbeitet wird und dabei eine Beschickung vom Grabenrand aus notwendig ist, auf eine Absturzsicherung verzichtet werden. Das gilt in der Regel für die Tätigkeiten Grabenaushub, Einbringen des Verbaus, Leitungsverlegung, Verfüllung und Rückbau des Verbaus."

11. Wo sind Unterfangungsarbeiten geregelt und was sind wesentliche Aspekte, die bei solchen Arbeiten berücksichtigt werden müssen?

Die Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (DGUV Vorschrift 38), regelt im § 5 (1) die Anforderungen an die Standsicherheit und Tragfähigkeit:

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bauliche Anlagen und ihre Teile, Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, Geräte und andere Einrichtungen nicht überlastet werden und auch während der einzelnen Bauzustände standsicher sind. Sie müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift, verankert und beschaffen sein, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn bei Unterfangungsarbeiten die Vorgaben der DIN 4123 "Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude" eingehalten werden. Je nach Arbeitsaufgabe muss ein Standsicherheitsnachweis vorliegen (z. B. für die Unterfangung, für das bestehende Gebäude oder für den Verbau der Stichgräben). Während der Ausführung der Unterfangungsarbeiten muss der Unternehmer oder der von ihm beauftragte Bauleiter oder ein fachkundiger Vertreter des Bauleiters auf der Baustelle anwesend sein. Weitere Angaben sind der DIN 4123 zu entnehmen.

Ansprechperson

Dipl.-Ing. Volker Münch
c/o BG BAU – Prävention
Hildegardstr. 29/30
10715 Berlin
Telefon: +49 30 85781-317

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