Seiten | Betreff |
0000 - 0000 | Inhaltsverzeichnis |
0405 - 0412 | Unfall beim Sportunterricht, hier Tauziehen – Aufstehen auf Kommando aus dem Sitzen vor dem Tauziehen – Schüler beklagt nach dem Aufstehen Schmerzen – Handgelenksdistorsion als Unfallfolge anerkannt – eingetretene Fraktur des Kahnbeins als Unfallfolge vom UVT abgelehnt, da kein Sturz berichtet wurde – operative Versorgung des Kahnbeinbruchs – Zusammenhangsgutachten bestätigt, dass das plötzliche Aufstehen aus dem Sitzen mit Belastung des Handgelenks geeignete Unfallursache ist – Urteil des Thüringer LSG vom 01.03.2018 – L 1 U 611/16 – DOK 311.082:375.322 |
0413 - 0424 | Mithilfe einer in einem Supermarkt nahezu in Vollzeit beschäftigten Ehefrau im Gaststättenbetrieb ihres Ehemannes – Unfall beim Ausladen von Getränkekisten für die Gaststätte – Ehefrau nicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VII versichert – Ehefrau auch nicht als Angestellte in der Gaststätte des Ehemannes geführt – Senat geht von einer sog. Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII aus – Mithilfe der Ehefrau im Betrieb ihres Mannes geht über eheliche Gefälligkeitsleistung hinaus – Revision zugelassen – Rechtsfrage ungeklärt, ob Möglichkeit einer Versicherung als mitarbeitender Ehegatte eine sog. Wie-Beschäftigung ausschließt – Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.08.2017 – L 21 U 85/16 – DOK 312:322 |
0425 - 0437 | Wegeunfall – Fahrtantritt zur Arbeit nicht von der eigenen Wohnung, sondern der der Partnerin – deutlich längere Wegstrecke – Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bejaht – nicht nur gelegentliche Nutzung zweier Wohnbereiche – erweiterter häuslicher Bereich angenommen – entspricht heutiger Lebensrealität – Abstellen auf die Länge der Wegstrecke verursacht Benachteiligungen – Rechtsprechung zum sog. „dritten Ort“ führt zu nicht vorhersehbarer Kasuistik – Verwaltungsverfahren nach § 44 SGB X – Revision anhängig – Urteil des LSG NRW vom 13.12.2017 – L 10 U 448/17 – DOK 372.11 |
0438 - 0449 | Arbeitsunfall beim Drehen einer Kabeltrommel von 1.300 kg zusammen mit Kollegen – Achillessehnenruptur rechts – frische traumatische Läsion – keine vorbestehenden degenerativen Veränderungen festgestellt – Wegdrücken des rechten Fußes vom Boden mit sehr großer Kraftanstrengung ist ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis – es bedarf keines ungewöhnlichen Geschehens, ein alltäglicher Vorgang reicht aus – Achillessehnenruptur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich durch das Ereignis verursacht worden, da es als Bedingung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden ausgeblieben wäre – nicht erkennbar, dass eine unversicherte Ursache wie z. B. ein degenerativer Vorschaden vorgelegen hat – keine Gelegenheitsursache – kein Rückschluss auf die Vorschädigung der Sehne, da die Sehne regelmäßig der vom Wadenmuskel aufgebauten Kraft widersteht – nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen auch die Ruptur einer gesunden Achillessehne infolge bestimmter Kraftentfaltung möglich – soll allein durch den Hergang ein Vorschaden nachgewiesen werden, trägt der Unfallversicherungsträger die Beweislast für den genauen Hergang – Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 16.11.2017 – L 6 U 64/16 – DOK 375.34 |
0450 - 0457 | BK 2112: Keine separate Feststellung der Gonarthrose am linken oder rechten Knie – Einheitlichkeit des Vorliegens der Erkrankung – eine nach dem Stichtag gem. § 6 Abs. 3 S. 1 BKV eingetretene Erkrankung des anderen Knies führt nicht zu einem weiteren Versicherungsfall der BK 2112 – wirkungserhaltende Auslegung des § 6 Abs. 3 S. 1 BKV führt zur Gleichsetzung des Begriffs „Versicherungsfall“ mit „Erkrankung“ – keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Rechtmäßigkeit der Übergangsvorschrift des § 6 Abs. 3 S. 1 BKV – Urteil des BSG vom 20.03.2018 – B 2 U 5/16 R – DOK 376.3-2112 |
0458 - 0466 | Weiterer Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall – Zusammen-stoß zweier rückwärts ausparkender Kfz – hälftiger Mitverschuldensanteil beider Fahrzeugführer – Verstoß gegen die §§ 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO – „Anderer Verkehrsteilnehmer“ ist jede Person, die sich verkehrserheblich verhält – §§ 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO finden nicht nur Anwendung im fließenden Durchgangsverkehr – Gegenansicht ist mit dem Wortlaut der Vorschriften nicht vereinbar – Urteil des BGH vom 15.05.2018 – VI ZR 231/17 – DOK 750.12:751.1 |