Die Europäische Kommission möchte einen europaweit gültigen Rahmen für den Zugang zum Sozialschutz und die Arbeitsrechte von Plattformbeschäftigten schaffen. Dazu stellte sie im Dezember 2021 ein Maßnahmenpaket vor. Es soll unter anderem die Tariffähigkeit von Solo-Selbstständigen ermöglichen. Das betrifft auch Selbstständige, die auf digitalen Arbeitsplattformen tätig sind.
Mit einem im Dezember vorgelegten Richtlinienvorschlag versucht die EU-Kommission Plattformbeschäftige in den Sozialschutz einzubinden. Der Vorschlag enthält Kriterien zur Bestimmung des Beschäftigungsstatus. Diese sollen klarstellen, wann eine Plattform als Arbeitgeber agiert und Plattformbeschäftigte Arbeitnehmende sind. Sie sind dann sozialversicherungspflichtig, das heißt, für sie gelten Regelungen zum Arbeitszeit- und Gesundheitsschutz. Sie haben Anspruch auf bezahlten Urlaub oder verbesserten Zugang zum Schutz vor Arbeitsunfällen. Zudem regelt der Vorschlag die Umkehr der Beweislast. Demnach müssen Arbeitgebende aufzeigen, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Der Richtlinienvorschlag reguliert ebenfalls die Nutzung von Algorithmen durch Arbeitsplattformen. Ihr Einsatz soll transparent und nachvollziehbar sein, damit Beschäftigte die Möglichkeit haben, automatisierte Entscheidungen anzufechten.
Die Spitzenorganisationen der deutschen Sozialversicherung begrüßen, dass der Richtlinienvorschlag alle Plattformbeschäftigten und alle digitalen Arbeitsplattformen innerhalb der Europäischen Union erfasst. Zudem ist es der richtige Weg, dass für die Bestimmung des Beschäftigtenstatus das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht die vertragliche Vereinbarung maßgeblich sein soll. Zuspruch finden auch die formulierten Informations- und Auskunftspflichten für die Arbeitsplattformen. Es bleibt abzuwarten, auf welche Regelungen sich das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten einigen werden.