Alle Unternehmen in Deutschland, die Mitglied einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse sind, erhalten ab Herbst 2022 eine neue bundesweit einheitliche Unternehmensnummer. Sie ersetzt die bisherige Mitgliedsnummer und ist zwingend ab dem 1. Januar 2023 zu nutzen. Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wurden die gesetzlichen Grundlagen sowohl für das neue Ordnungskennzeichen als auch für den Umstellungsprozess geschaffen.
Die Unternehmensnummer ist zweigeteilt: Die ersten zwölf Nummern bilden die Unternehmernummer ab. Sie wird bei der erstmaligen Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit einer Person zugewiesen. Die Nummer wird einmalig vergeben und bleibt dauerhaft bestehen. Erweitert wird die Unternehmernummer um drei Endziffern, die ein oder mehrere Unternehmen der Inhaberin oder dem Inhaber zuordnen. Die 15 Ziffern ergeben dann die Unternehmensnummer.
Die Unternehmensnummer wird eingesetzt als ein Identifikationsmerkmal, welches Betriebe benötigen, um zum Beispiel Sozialversicherungsdaten zu melden oder Lohnnachweise zu übermitteln. Auf der anderen Seite brauchen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Nummer, um beispielsweise Anfragen, Versicherungsfälle oder Präventionsleistungen den Firmen zuordnen zu können.
Geführt wird die Unternehmernummer in dem Zentralen Unternehmerverzeichnis. Das Verzeichnis beschleunigt und vereinfacht den Datenaustausch zwischen Unternehmen und den Trägern der Unfallversicherung und macht die gesetzliche Unfallversicherung noch digitaler und bürgerfreundlicher. Ferner hat es das Potenzial, die verschiedenen Datenverzeichnisse der unterschiedlichen Sozialversicherungszweige bundesweit zu vernetzen.