Kann ein Vertragspartner mehr als ein Institutionskennzeichen (IK) haben?
Ein Vertragspartner kann mehr als ein IK haben, wenn verschiedene Standorte oder Versorgungsverträge bestehen oder über mehr als eine Bankverbindung Leistungen abgerechnet werden sollen.
Ist die Vergabe eines IK für die Zulassung notwendig?
Die Vergabe eines IK ist unabhängig von der Zulassung des IK-Inhabers (Abschluss eines Versorgungsvertrages) durch die Sozialversicherungsträger. Es dient den Sozialversicherungsträger als Hilfsmittel zur Leistungsabrechnung. Zahlungen erfolgen nur an von Sozialversicherungsträgern zugelassene Vertragspartner.
Ist eine Beantragung des IK vor der Erteilung der Betriebserlaubnis bzw. der Praxiszulassung möglich?
Das IK kann vor Erteilung der Betriebserlaubnis bzw. der Praxiszulassung beantragt werden.
Erfolgen Zahlungen durch die ARGE·IK bzw. können bei der ARGE·IK Rechnungen eingereicht werden?
Die ARGE·IK vergibt und pflegt die IK und leitet die Daten an die beteiligten Träger der Sozialversicherung weiter. Sie tätigt selbst keine Zahlungen. Diese werden ausschließlich von den beteiligten Trägern der Sozialversicherung durchgeführt. Rechnungen sind nicht bei der ARGE·IK einzureichen, sondern bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger.
Was ist mit dem Gültigkeitsdatum eines IK's gemeint?
Dies ist das Datum, ab dem die Neuanlage des IK bzw. eine Änderung der gespeicherten Daten gültig ist. Bei einer Neuvergabe ist eine Vor- sowie Rückdatierung bis zu 23 Monaten möglich. Bei Änderungen ist nur eine Vordatierung möglich.
Kann das IK bei einer Änderung der Inhaberverhältnisse (z.B. Gemeinschaftspraxis auf Einzelpraxis, Auflösung einer GbR) beibehalten werden?
Nach dem Vergabegrundsatz der ARGE·IK kann das IK beibehalten werden, wenn von dem "ausscheidenden Inhaber" eine Einverständniserklärung zur Weiterführung eingereicht wird. Gleichwohl verlangen einige Sozialversicherungsträger in diesen Fällen die Neuvergabe eines IK.
Ich weiß mein IK nicht mehr bzw. welche Daten sind aktuell zum IK gespeichert?
Eine Mitteilung des IK’s bzw. ein Ausdruck der aktuell gespeicherten Daten kann per Post übermittelt werden. Teilen Sie uns für die Suche des IK’s bitte Name, Berufs- oder Branchenbezeichnung und die Anschrift bzw. für die Übermittlung der aktuell gespeicherten Daten das IK mit.
Warum wird die Bankverbindung benötigt?
Die Bankverbindung wird benötigt, damit die Krankenkassen bzw. Sozialversicherungsträger die Zahlungen anweisen können.
Hinweis: Wird ein Dienstleister (Abrechnungszentrum) zur Leistungsabrechnung beauftragt, so kann zum IK, sofern mit dem Dienstleister nichts anderes vereinbart ist, dennoch das Geschäftskonto des Leistungsabrechners (IK-Inhabers) gespeichert bleiben. Die Zahlungen der Sozialversicherungsträger werden in der Regel mit dem IK des Dienstleisters getätigt. Bei der Abrechnung durch einen Dienstleister entfällt jedoch nicht die Angabe des IK des Leistungsabrechners.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
In der Regel nach Posteingang ca. 10 - 14 Tage.
Was kostet die Beantragung?
Die Beantragung eines IK’s sowie Änderungen zu bestehenden IK’s sind kostenlos.
Erhalte ich von der ARGE·IK einen Stempel mit meiner IK?
Ein Stempel mit der IK wird nicht von der ARGE·IK zur Verfügung gestellt. Leistungserbringer können sich im Fachhandel kostenpflichtig einen Stempel mit ihrer IK erstellen lassen.
ARGE·IK
Alte Heerstraße 111
53757 Sankt Augustin
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