Arbeitsschutz

ein Mitarbeiter mit Gehörschutz zeigt auf ein Hinweisschild

Bild: ©industrieblick, Fotolia

Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu gewährleisten und zu verbessern, muss der Arbeitgeber die am Arbeitsplatz bestehenden Gesundheitsgefährdungen durch eine Gefährdungsbeurteilung bewerten. Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderung, so hat er deren besonderen Belange in dieser Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber ist gut beraten, wenn er bei seiner Gefährdungsbeurteilung die Beschäftigten mit Behinderung als „Experten in eigener Sache“ frühzeitig mit einbindet. Des Weiteren sollten unter anderem die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat, wenn vorhanden, aber auch der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Integrationsträger bei der Beurteilung mit eingebunden werden.