Ärztliche Überwachungen

  1. Was sind beruflich (strahlen)exponierte Personen?
  2. Wer entscheidet, ob jemand beruflich exponierte Person ist?
  3. Wann sind Erstuntersuchungen erforderlich?
  4. In welchem Turnus müssen Nachuntersuchungen erfolgen?
  5. Was sind "Nachgehende Untersuchungen" und welche Regelungen gibt es dazu?
  6. Muss die nachgehende Untersuchung geduldet werden?
  7. Was genau sind Untersuchungen nach Strahlenschutzrecht?
  8. Wann finden solche Untersuchungen statt?
  9. Können solche Untersuchungen durch einen Arzt meiner Wahl durchgeführt werden?
  10. Ist für eine solche Untersuchung ein Aufenthalt im Krankenhaus nötig?
  11. Wo kann die Adresse eines ermächtigten Arztes gefunden werden?
  12. Was darf der ermächtigte Arzt meinem Arbeitgeber mitteilen?
  13. Muss die Entscheidung des ermächtigten Arztes, dass eine Person nicht tauglich ist, einfach hingenommen werden oder kann dagegen Widerspruch eingelegt werden?

1 Was sind beruflich (strahlen)exponierte Personen?

Nach in Kraft treten des Strahlenschutzgesetzes wurde der Begriff "beruflich strahlenexponierte Person" ersetzt durch "beruflich exponierte Person" (StrlSchG § 5 Abs. 7). Die Bedeutung beider Bezeichnungen ist gleich: es handelt sich um Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit pro Jahr eine höhere Dosis als 1 mSv effektive Dosis erhalten können.

2 Wer entscheidet, ob jemand beruflich exponierte Person ist?

Der betriebliche Strahlenschutz muss auf Grund der Tätigkeit entscheiden, ob jemand möglicherweise pro Jahr eine höhere effektive Dosis als 1 mSv erhalten kann und somit als beruflich exponierte Person eingestuft werden muss. Zwischen 1 mSv und 6 mSv möglicher Dosis pro Jahr erfolgt eine Einstufung in die Kategorie B. Wenn pro Jahr eine höhere effektive Dosis als 6 mSv möglich ist, muss eine Einstufung in die Kategorie A erfolgen.

3 Wann sind Erstuntersuchungen erforderlich?

Erstuntersuchungen sind für Kategorie A Personen erforderlich, bevor Tätigkeiten im Kontrollbereich durchgeführt werden sollen. Für Kategorie B Personen ist dies nicht zwingend erforderlich, kann aber von der Behörde angeordnet werden. Erstuntersuchungen sind auch für andere Personen, bei denen eine berufliche Exposition oberhalb von 6 mSv möglich ist (z.B. fliegendes Personal oder bei Radon-Arbeitsplätzen (StrlSchG § 131 (1) Abs. 3)), gefordert.

4 In welchem Turnus müssen Nachuntersuchungen erfolgen?

Wenn die Behörde nichts Anderes anordnet, muss der unter Frage 3 genannte Per-sonenkreis jährlich untersucht oder beurteilt werden.

5 Was sind "Nachgehende Untersuchungen" und welche Regelungen gibt es dazu?

Ärztliche Überwachungen nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung (Nachgehende Untersuchungen) können nach Beendigung der Tätigkeit als beruflich exponierte Person durchgeführt werden (StrlSchV § 78). Wird eine Tätigkeit beendet, auf Grund derer eine Person Erst- und Nachuntersuchungen durchführen lassen musste, kann der nach Strahlenschutzrecht ermächtigte Arzt NgU empfehlen. Diese sind freiwillig. Stimmt die betroffene Person zu, ist der Betrieb verpflichtet NgU zu organisieren.

Nach Ausscheiden der betroffenen Person aus dem Betrieb kann die Verpflichtung zum Angebot von NgU durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Zustimmung der betroffenen Person und Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers an diesen abgegeben werden.

6 Muss die nachgehende Untersuchung geduldet werden?

Nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung sind die nachgehenden Untersuchungen freiwillig und müssen nicht geduldet werden.

7 Was genau sind Untersuchungen nach Strahlenschutzrecht?

Untersuchungen bzw. ärztliche Überwachungen nach Strahlenschutzrecht sind Erst- und Nachuntersuchung (StrlSchV § 77), die besondere ärztliche Überwachung z. B. nach Grenzwertüberschreitungen (StrlSchV § 81) sowie ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung (StrlSchV § 78) erfordern.

8 Wann finden solche Untersuchungen statt?

Die Erstuntersuchung muss innerhalb eines Jahres vor Aufnahme einer Tätigkeit als beruflich exponierte Person der Kategorie A und die Nachuntersuchungen während der Tätigkeit als Person der Kategorie A im Rhythmus von einem Jahr stattfin-den. Regelungen für die ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung siehe unter 5.

9 Können solche Untersuchungen durch einen Arzt meiner Wahl durchgeführt werden?

Untersuchungen nach Nr. 7 müssen von einem nach Strahlenschutzrecht ermächtigten Arzt durchgeführt werden (StrlSchV § 175).

10 Ist für eine solche Untersuchung ein Aufenthalt im Krankenhaus nötig?

Nein.

11 Wo kann die Adresse eines ermächtigten Arztes gefunden werden?

Die Namen und Adressen der ermächtigten Strahlenschutzärzte werden von den Landesbehörden, in denen der Landesgewerbearzt angesiedelt ist, veröffentlicht.

12 Was darf der ermächtigte Arzt meinem Arbeitgeber mitteilen?

Nach einer Erst- oder Nachuntersuchung sowie einer besonderen ärztlichen Überwachung muss der Arzt dem Arbeitgeber mitteilen, ob gesundheitliche Bedenken gegen eine Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung als beruflich exponierte Person bestehen oder nicht.

13 Muss die Entscheidung des ermächtigten Arztes, dass eine Person nicht tauglich ist, einfach hingenommen werden oder kann dagegen Widerspruch eingelegt werden?

Gegen eine solche Entscheidung kann bei der Behörde Widerspruch eingelegt werden (StrlSchV § 80). In einem solchen Fall beauftragt die Behörde einen weiteren ermächtigten Arzt, der ein abschließendes Urteil abgibt. Die Kosten für dieses Gutachten sind vom Strahlenschutzverantwortlichen (Betrieb) zu tragen.