1 Wer darf transportieren?
Kernbrennstoffe und Großquellen (mehr als 1015 Bq) dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) in Deutschland transportiert werden. Ausführliche Informationen dazu werden auf der entsprechenden Internetseite des BMUB gegeben.
Für andere Strahlenquellen gelten insbesondere die §§ 27 und 29 des Strahlenschutzgesetzes. Sofern es sich nicht um Quellen unterhalb der Freigrenzen oder ganz bestimmte Quellen mit sehr geringem Gefährdungspotential handelt, ist immer eine Beförderungsgenehmigung und ein Strahlenschutzbeauftragter mit passender Fachkunde erforderlich. Insofern darf nur ein Betrieb, der über eine solche Geneh-migung verfügt, solche Transporte durchführen. Einzelheiten sind den genannten Paragraphen zu entnehmen. Zu beachten ist, dass der Betriff des Transportes oder der Beförderung dabei nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung eines Gutes umfasst, sondern auch die da-mit in Zusammenhang stehenden Vorbereitungs- und Abschlußhandlungen wie die Übernahme und Ablieferung des Gutes (Ver-/Auspacken, Be-/Entladen) und die zeitweilige Zwischenlagerung auf dem Beförderungsweg (BMUB: Sicherheitsanforderungen beim Transport von radioaktiven Stoffen, s. o. g. Link).
2 Dürfen Röntgenanlagen ohne weitere Auflagen transportiert werden?
Ja, in ausgeschaltetem Zustand geht von Röntgengeräten keine Gefährdung aus, da es auch keine Reststrahlung gibt.
3 Wo stehen die Vorschriften zum Transport?
Sie befinden sich in den §§ 27 bis 30 der Strahlenschutzverordnung, im Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG), in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) sowie in den internationalen Abkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) mit der Eisenbahn (RID), mit Seeschiffen (IMDG-Code) und dem Luftweg (IATA-DGR).
4 Wie müssen Versandstücke, Transportmittel und Fahrzeuge gekennzeichnet werden?
Gemäß dem europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) werden radioaktive Stoffe in die Klasse 7 der Gefahrgüter eingestuft. In der genannten Vorschrift ist ausführlich beschrieben, wie die Versandstücke und die Fahrzeuge in Abhängigkeit der transportierten Aktivität zu kennzeichnen sind. Informationen sind auch vom Arbeitskreis Beförderung des Fachverbandes für Strahlenschutzerhältlich:
5 Wann ist eine Dosimetrie des Fahrers erforderlich?
Eine individuelle Dosimetrie des Fahrers mit amtlichen Dosimetern ist erforderlich, wenn durch regelmäßige Transporte radioaktiver Stoffe eine Dosis von mehr als 1 mSv erreicht werden kann. (Siehe Strahlenschutzverordnung § 64 Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis; zu überwachende Personen).
6 Welche Rechtsnormen gibt es zum grenzüberschreitenden Transport?
In dem Abschnitt 2 der Strahlenschutzverordnung sind sehr umfangreichen Vorschriften dazu beschrieben.
7 Welche Besonderheiten sind bei Schiffs-, Eisenbahn und Lufttransporten zu beachten?
Siehe "Wo stehen die Vorschriften zum Transport".
8 Was gilt für den innerbetrieblichen Transport?
Soweit die Umgangsgenehmigung den Transport auf innerbetrieblichen (nicht der Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrswegen) Transportwegen nicht umschließt, ist eine gesonderte Genehmigung für den Transport zu beantragen.
9 Welche Gefährdung ergibt sich für die Fahrer von Kurierfahrzeugen beim Transport von medizinischen Geräten für die Diagnostik (z. B. Radiopharmaka)?
Eine mögliche Gefährdung ist abhängig von der Dosis, die der Fahrer auf Grund seiner Transportfahrten erhält. Aus diesem Grund muss der Fahrer, wenn die Möglichkeit besteht, dass er pro Jahr mehr als 1 mSv effektive Dosis erhält, mit einem Personendosimeter ausgestattet sein.
10 Welche Gefährdung besteht für Taxifahrer beim Transport von Patienten, die aus diagnostischen oder therapeutischen Zwecken strahlende Materialien inkorporiert haben?
Die Gefährdung ist in einem solchen Fall vernachlässigbar, da der Taxifahrer den "strahlenden" Personen nur eine kurze Zeit (max. wenige Stunden, meistens weniger als eine Stunde) ausgesetzt ist. Die Strahlenexposition hängt ganz wesentlich von der Bestrahlungszeit ab. Darüber hinaus werden im diagnostischen Bereich in den meisten Fällen kurzlebige radioaktive Stoffe verwendet.