Die Teilnahme am elektronischen Datenaustauschverfahren DALE-UV ist, nach den Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger nach § 34 SGB VII, zur Beteiligung am Durchgangsarztverfahren verpflichtend. Der elektronische Versand muss nach der Beteiligung am Durchgangsarztverfahren unverzüglich, spätestens nach drei Monaten, sichergestellt sein. Während dieser Übergangsfrist müssen die Berichte ggf. in Papierform an die Unfallversicherungsträger gesendet werden.
Der Durchgangsarztbericht ist vom Leistungserbringenden unverzüglich zu erstatten.
Aus den per DALE-UV übermittelten Berichten werden statistische Daten auf Basis des persönlichen Institutionskennzeichens (IK) erhoben. Hierbei handelt es sich z.B. um die Anzahl der Erstbehandlungsfälle des Leistungserbringenden pro Jahr, die prozentuale Aufteilung der Fälle in allgemeine/besondere Heilbehandlung oder die Anzahl der Fälle des Verletzungsartenverfahrens/Schwerstverletzungsartenverfahrens (Krankenhäuser).