Beschäftigte sind in Deutschland Kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, Ausnahmen hiervon bestehen nur in Sonderfällen. Dass ihr Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat, ist für den Versicherungsschutz der in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer unerheblich.
Damit die Unfallversicherungsträger ihre Aufgaben wahrnehmen können, haben sich alle Unternehmen beim zuständigen Unfallversicherungsträger anzumelden. Dies gilt auch für Unternehmen, die keinen Sitz in Deutschland haben, aber in Deutschland Arbeitnehmer beschäftigen.
In diesem Fall muss das Unternehmen einen Bevollmächtigten in Deutschland bestellen. Dieser hat die Pflichten des Unternehmers. Als Sitz des Unternehmens gilt der Ort der deutschen Betriebsstätte. Ist eine deutsche Betriebsstätte nicht vorhanden, gilt als Sitz des Unternehmens der Wohnsitz des Bevollmächtigten. Wurde noch kein Bevollmächtigter bestimmt, gilt als Unternehmenssitz Berlin.
Bitte nutzen Sie zur Anmeldung das hinterlegte Formular (PDF, 15 kB, nicht barrierefrei) . Den für Sie zuständigen Unfallversicherungsträger vermittelt Ihnen gerne die Infoline unter der kostenfreien Rufnummer: 0800-60 50 40 4. Anfragen können auch per E-Mail an: info@dguv.de gerichtet werden.
Unterliegen Ihre in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, so sind von Ihnen Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten. Über die Höhe der Beiträge erhalten Sie einen Bescheid Ihres zuständigen Unfallversicherungsträgers.
Für Minijobber in Privathaushalten im Ausland (z.B. Haushaltshilfe, Gärtner, Babysitter), die in Deutschland wohnen, gilt folgendes: Der ausländische Haushalt meldet den Beschäftigten im Wege des Haushaltsscheckverfahrens direkt bei der Minijobzentrale (Knappschaft Bahn See) unter anderem zur Unfallversicherung an.
Sonderfälle
Sind Ihre Arbeitnehmer nur vorübergehend in Deutschland beschäftigt oder sind sie zusätzlich noch in anderen Staaten beschäftigt, so gelten unter Umständen abweichende Regelungen:
Entsendung
Eine Entsendung liegt vor, wenn Sie einen Arbeitnehmer im Rahmen eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses zeitlich befristet nach Deutschland entsenden.
Liegen die Voraussetzungen einer Entsendung nach Deutschland vor, sind Ihre Arbeitnehmer nicht nach deutschem Recht versichert, sondern es gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates.
Mehrfachbeschäftigung
Ein weiterer Sonderfall liegt vor, wenn Ihr Arbeitnehmer innerhalb Europas einer Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten nachgeht, wobei es sich auch um mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse handeln kann. In diesen Fällen kann es sein, dass Ihr Arbeitnehmer nicht den deutschen Vorschriften der Sozialversicherung unterliegt.
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