Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Beschäftigter bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit innerhalb und außerhalb der Arbeitsstätte, z.B. auch im Straßenverkehr, erleidet.
Ein Wegeunfall ist ein Unfall, den ein Beschäftigter auf dem Weg zwischen Wohnung und dem Ort seiner beruflichen Tätigkeit erleidet.
Ein meldepflichtiger Unfall ist ein Arbeits- oder Wegeunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder zum Tod führt.
Ein meldepflichtiger Unfall im Bereich der Schüler-Unfallversicherung ist ein Schul- oder Schulwegeunfall, der zur Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung oder zum Tod führt.
Eine neue Unfallrente ist ein Arbeits- oder Wegeunfall mit so schweren Folgen, dass es im Berichtsjahr erstmals zu einer Entschädigung in Form einer Rente bzw. Abfindung oder zur Zahlung von Sterbegeld gekommen ist.
Ein tödlicher Unfall wird statistisch erfasst, wenn der Tod im Berichtsjahr gemeldet wurde und der Tod innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall eingetreten ist.
Der Vollarbeiter ist eine statistische Rechengröße und dient zur Berechnung der Unfallquote. Ein Vollarbeiter entspricht der durchschnittlich von einer vollbeschäftigten Person im produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich tatsächlich geleisteten Arbeitsstundenzahl pro Jahr. Die Größe spiegelt damit die Expositionszeit gegenüber Arbeitsunfällen wider.
Zur Beurteilung des durchschnittlichen Unfallrisikos werden die Arbeitsunfälle auf je 1.000 Vollarbeiter bezogen. Das Ergebnis dieser Rechnung wird als Unfallquote bezeichnet.
Ein Versicherungsverhältnis ist jedes nach SGB VII begründete Versicherungsverhältnis, wobei bei einer Person Mehrfachversicherung vorliegen kann. Gewichtet nach der unterschiedlichen Zahl der zurückgelegten Wege bei verschiedenartigen Versicherungsverhältnissen erfolgt eine Verwendung als Bezugsgröße für Wegeunfallhäufigkeiten, da jede versicherte Tätigkeit ein eigenes Wegeunfallrisiko mit sich bringt (gewichtetes Versicherungsverhältnis).
Gezählt wird jede gemeldete Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit. Eine Meldepflicht gibt es für Ärzte und Unternehmer; darüber hinaus gehen Meldungen von anderen Sozialversicherungsträgern und von den Versicherten selbst bei den UV-Trägern ein.
War der Versicherte einer bk-spezifischen Einwirkung in seinem Arbeitsleben ausgesetzt und ist aus dieser Einwirkung eine Erkrankung im Sinne der jeweiligen BK (vergl. BK-Liste) entstanden, so handelt es sich um eine anerkannte Berufskrankheit (BK).
Wird das Vorliegen einer BK anerkannt und ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) rentenberechtigend bzw. der Erkrankte an den Folgen der BK verstorben, so wird diese in der Regel schwere Erkrankung als neue BK-Rente bezeichnet.