Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Arbeitnehmern die Haftung des Arbeitgebers. Durch diese sogenannte Haftungsablösung müssen der Unternehmer oder die Unternehmerin keine Schadensersatzansprüche fürchten, wenn ihre Beschäftigten einen Arbeits- oder Wegeunfall erleiden oder an einer Berufskrankheit erkranken. Denn mit ihrer Beitragszahlung geben die Arbeitgeber die Haftung bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ab - und diese entschädigen den erlittenen Körperschaden umfassend. Der Arbeitnehmer darf den Unternehmer oder seine Kollegen dann - außer bei vorsätzlichem Handeln und Unfällen im allgemeinen Verkehr - nicht auf Schadensersatz verklagen. Das sichert den Betriebsfrieden und gibt dem Unternehmen finanzielle Sicherheit.
Die Mittel zur Finanzierung der Aufgaben der Unfallversicherungsträger werden von den Unternehmen durch Beiträge aufgebracht. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus den Kosten der Prävention, der Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie den Verwaltungskosten.
Auch das Ausmaß der Gefährdung wird durch die Einstufung in Gefahrklassen bei der Beitragsberechnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften berücksichtigt.
Gewinne dürfen seitens der Unfallversicherungsträger nicht erzielt werden.
Für die Unfallkassen und die Gemeindeunfallversicherungsverbände werden die Beiträge zur Unfallversicherung der Kinder, Schüler, Studenten und der ehrenamtlich Tätigen durch die öffentliche Hand aufgebracht.
Die Beiträge für Versicherte in privaten Haushalten sind von den Haushaltsführenden zu entrichten.
Für die Versicherten, mit Ausnahme der versicherten Unternehmer, ist die Unfallversicherung beitragsfrei.
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