11.05.2023
Aktuell sind rund fünf Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig. Die große Mehrheit wird in den eigenen vier Wänden versorgt – und dort vor allem von Angehörigen. Übernehmen Familienmitglieder, Freunde oder Nachbarn die Pflege ihrer Nächsten, stehen sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weisen Unfallkassen, Berufsgenossenschaften und ihr Spitzenverband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), anlässlich des Internationalen Tags der Pflege am 12. Mai hin.
Menschen, die Angehörige pflegen, sind bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand versichert. Damit der Versicherungsschutz gewährleistet ist, müssen verschieden Voraussetzungen erfüllt sein:
Sind diese Voraussetzungen gegeben, sind Hilfen bei der Haushaltsführung und alle notwendigen pflegerischen Maßnahmen versichert. Dazu zählen beispielsweise die Unterstützung beim Waschen, die Zubereitung von Mahlzeiten oder auch die Begleitung bei Arztbesuchen sowie Wege von und zu Behörden. In den Jahren von 2012 bis 2021 verunfallten insgesamt 2.338 Personen im Rahmen ihrer Pflegetätigkeit. Am häufigsten ereigneten sich dabei Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle.
Welche Pflegetätigkeiten versichert sind und was die gesetzliche Unfallversicherung für pflegende Angehörige leistet, fasst der Flyer "Unfallversicherungsschutz bei der häuslichen Pflege" zusammen. Etwas ausführlicher klärt die Broschüre "Zu Hause pflegen - so kann es gelingen" über die Herausforderungen und die Organisation von Pflegetätigkeiten auf.
Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat das Portal "Zu Hause pflegen" aufgesetzt, auf dem sie umfassend zu Sicherheit und Gesundheit pflegender Angehöriger informiert.
Über Unterstützungs- und Finanzierungsmöglichkeiten bei der Pflege informieren unter anderem Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbände und Pflegekassen. Angehörige von Menschen, die nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit pflegebedürftig werden, können sich bei allen Fragen rund um die Pflege an den für den Versicherungsfall zuständigen Unfallversicherungsträger wenden.
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