Zum Jahreswechsel sind einige Änderungen im Berufskrankheitenrecht in Kraft getreten. So ist zum Beispiel der sogenannte "Unterlassungszwang" als Anerkennungsvoraussetzung für bestimmte Berufskrankheiten entfallen und die Einführung neuer Pflichten zur Mitwirkung der Versicherten bei der Individualprävention soll negative Auswirkungen auf ihre Gesundheit verhindern. Gestärkt wird künftig auch die Rolle des Ärztlichen Sachverständigenbeirates "Berufskrankheiten".
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Eine SARS-CoV-2-Infektion kann unter bestimmten Bedingungen als Arbeitsunfall eingestuft werden oder auch eine Berufskrankheit darstellen. Bislang gibt es aber keine wissenschaftlichen Nachweise dafür, dass die BK-Nr. 3101 auf Berufsgruppen außerhalb des Gesundheitsdienstes ausgeweitet werden sollte.
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Atemwegserkrankungen werden der gesetzlichen Unfallversicherung bislang meist erst in fortgeschrittenem Stadium gemeldet. Die Arbeitsgruppe (AG) "Frühmeldeverfahren Atemwege" der DGUV hat ein Frühmeldeverfahren zur Betreuung von Versicherten mit Atemwegserkrankungen entwickelt. Es soll die Individualprävention im Hinblick auf Berufskrankheiten der Nummern 1315 (ohne Alveolitis), 4301 und 4302 fördern. In Kürze startet die Pilotphase.
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Die Königsteiner Empfehlung wurde überarbeitet. Die wesentlichsten Änderungen in der aktualisierten Fassung stellen die überarbeiteten Tabellen zur Berechnung des prozentualen Hörverlustes aus Ton- und Sprachaudiogramm dar, durch die die Bewertung des prozentualen Hörverlustes bei der beginnenden bis geringgradigen Lärmschwerhörigkeit künftig in den meisten Fällen etwas höher ausfällt.
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Passivrauchen gilt als dritthäufigste Ursache für Lungenkrebs. Trotzdem war Tabakrauch über viele Jahre hinweg in vielen Lebensbereichen allgegenwärtig – auch an Arbeitsplätzen. Die neue Berufskrankheit "Passivrauchen am Arbeitsplatz" stellt die Unfallversicherungsträger vor die Aufgabe, eine einheitliche und objektive Bewertung der berufsbedingten Belastung zu sichern.
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