Für das Einrichten und Betreiben von Fußböden in Arbeitsstätten werden Anforderungen in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und deren Anhänge festgelegt. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Anforderungen der Verordnung und geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Arbeitgeber müssen unter Berücksichtigung des staatlichen Rechtes sowie des Vorschriften- und Regelwerkes der gesetzlichen Unfallversicherungsträger im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, damit Fußböden sicher begangen werden können. Dabei ist insbesondere die Gefährdung durch Stolpern, Rutschen und Stürzen zu berücksichtigen. Es ist die TOP Maßnahmenhierarchie zu beachten. Dabei haben technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen.
Die technischen notwendigen Maßnahmen und Anforderungen sind in der ASR A 1.5 "Fußböden" konkretisiert.
Werden Fußböden auch barfuß begangen und sind die Bodenbeläge in diesen Bereichen nass, gibt die DGUV Information 207-006 "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche" ergänzende Anforderungen vor.
Grundsätzlich gilt, dass Fußböden rutschhemmend zu gestalten und trittsicher auszuführen sind.
Dies gilt auch für Duschwannen und Duschtassen sowie für andere Bodenbeläge in Duschbereichen. Eine ausreichende Rutschhemmung ist gegeben, wenn der Belag in diesen Bereichen die Anforderungen der Bewertungsgruppe R10 (s. ASR A 1.5 Anhang 2 Punkt 32.3 "Duschräume und Duschbereiche") sowie der Bewertungsgruppe B (siehe DGUV Information 207-006, Tabelle 1 "Duschräume und Duschbereiche") erfüllt.
Nein.
Die Prüfungen für eine ABC-Barfuß-Klassifizierung und für eine R-Gruppe für den beschuhten Bereich sind zwei verschiedene Prüfverfahren mit unterschiedlichen Prüfbedingungen. Es gibt zahlreiche Einflussfaktoren auf die Rutschhemmung, so dass keine pauschalen Aussagen zu einem Zusammenhang zwischen den Gruppen gemacht werden können.
Soll ein Fußboden in einem Bereich genutzt werden, der sowohl Barfuß als auch mit Schuhen genutzt wird, müssen beide Prüfungen gemacht werden und die jeweiligen Anforderungen für den Bereich eingehalten werden. Bei der Kennzeichnung kann man die Angabe der Bewertungsgruppen zusammenfassen, beispielsweise zu ‚R9 A‘; R10 A‘; ‚R10 B‘; ‚R11 B‘, wobei hier jede Kombination theoretisch möglich ist. Die Erfahrungen bzw. auch die auf dem Markt erhältlichen Produkte zeigen, dass Fußböden, die die Gruppe ‚B‘ haben in der Regel auch eine R-Gruppe von ‚R10‘ oder ‚R11‘ aufweisen, ein Automatismus ist dies nicht und muss für jedes Produkt geprüft werden.
Der Arbeitgeber hat gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeiten in seinem Betrieb durchzuführen. Dabei sind Art und Umfang der Gefährdungen zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes eigenverantwortlich zu ergreifen und auf Wirksamkeit zu überprüfen.
Nach der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) muss der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch ermitteln, ob Gefährdungen, wie z. B. Hitze, Wärme, Wasser, heiße Materialien etc., vorliegen, denen durch das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) begegnet werden muss.
In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung können die DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern", die DGUV Information 207-020 "DVD Arbeitsplatz Schwimmbad" und die DGUV Information 207-018 "Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz in Bäderbetrieben", mit einbezogen werden.
Bei der Aufsicht am Beckenrand eines Schwimmbades sind Gefährdungen durch Stolpern, Rutschen und Stürzen zu betrachten und Maßnahmen, die diese Gefährdungen mindern, festzulegen. Dabei ist die TOP Maßnahmenhierarchie (1. Technische Maßnahmen, 2. Organisatorische Maßnahmen, 3. Personenbezogene Maßnahmen) zu beachten.
An Beckenumgängen besteht infolge Spritzwasser und Nässe eine erhöhte Rutschgefährdung.
Als technisch bauliche Maßnahmen sind Bodenbeläge mit geeigneter Bewertungsgruppe und geeignetem Gefälle (min. 2 %) einzubauen. Wasseransammlungen sind regelmäßig zu entfernen. Ergänzend sind personenbezogene Maßnahmen erforderlich. Hierzu zählt das Tragen von geeignetem Schuhwerk mit den folgenden Kriterien:
sowie die Unterweisung der Beschäftigten geeignetes Schuhwerk zu tragen.
Hinweis:
Nach Untersuchungen des DGUV Fachbereichs PSA zeigt sich bei Schuhwerk mit Gummisohle im Allgemeinen eine deutliche Erhöhung der Rutschhemmung gegenüber Barfußlaufen oder mit PU oder EVA (Ethylen-Vinyl-Acetat) -Sohlen.
Atemschutzgeräte sind persönliche Schutzausrüstungen, die den Träger vor dem Einatmen von Schadstoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel schützen. Sie werden nach ihrer Funktionsweise in Filtergeräte und Isoliergeräte unterteilt.
Das Auswechseln von Chlorgasbehältern sowie der offene Umgang mit Chlordioxidlösung, Calciumhypochlorit, Trichlorisocyanursäure oder Natriumdichlorisocyanurat darf nur unter Verwendung von Atemschutzgeräten erfolgen, wenn keine Absaugvorrichtung im Arbeitsbereich vorhanden ist. Geeignete Atemschutzgeräte sind Vollmasken mit Kombinationsfilter B2P2.
Für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden die Atemschutzgeräte in drei Gruppen aufgeteilt (siehe AMR 14.2)
Atemschutzgeräte, die weniger als 3 kg wiegen und bei denen keine Widerstände beim Atmen zu überwinden sind, belasten ihre Träger so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht zu befürchten ist.
Vollmasken mit Kombinationsfilter B2P2 sind Atemschutzgeräte mit einem erhöhten Atemwiderstand und somit der Gruppe 2 zuzuordnen.
Entsprechend §§ 4 und 5 und Anhang Teil 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern, arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten bzw. durchzuführen.
Bei Atemschutzgeräten der Gruppe 1, die weniger als 3 kg wiegen und nur geringe Atemwiderstände besitzen, ist den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge nach § 4 ArbMedVV).
Bei Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 ist vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen (Pflichtvorsorge nach § 5 ArbMedVV).
Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat (ArbMedVV § i.V.m. ArbMedVV Anhang Teil 4 (1) Nr. 1.).
Beschäftigte in Schwimmbädern, die mit der Wasseraufsicht beauftragt werden, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund ihrer Fähigkeiten, gesundheitlicher und geistiger Eignung in der Lage sein, die Rettung von Ertrinkenden durchzuführen, ohne sich bei dieser Aktion selbst zu gefährden (Rettungsfähigkeit).
Je nach Situation kann es im Rahmen der Rettungsaktion erforderlich sein
um dort sofort mit Erste- Hilfe- Maßnahmen, insbesondere der Herz- Lungen- Wiederbelebung (HLW) beginnen zu können.
Dazu sind praktische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, die man auf unterschiedliche Art und Weise erwerben kann und die sich nur durch regelmäßiges Training und Wiederholung festigen und erhalten.
Eine Möglichkeit zum Erlangen der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist zum Beispiel der Erwerb des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber.
Kenntnisse und Fähigkeiten zur Rettungsfähigkeit können auch auf andere Weise nachgewiesen werden. Dabei sollten Größe und Wassertiefe der vorhandenen Becken in die Festlegung der Anforderungen an die Rettungsfähigkeit einfließen.
Der letzte Nachweis der Rettungsfähigkeit sollte nicht älter als zwei Jahre sein.
In einigen Bundesländern werden die Anforderungen an die Rettungsfähigkeit per Landesverordnung konkretisiert.
Für den Schulschwimmunterricht wird auf die in den Bundesländern erlassenen Regelungen der Kultusministerien verwiesen.
Bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat der Unternehmer gemäß § 23 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention" Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls dem Versicherten persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.
Natürliche UV-Strahlung kann Haut und Augen schaden und erhöht das Risiko an Hautkrebs oder Grauem Star zu erkranken. Hierbei gilt: Je stärker und länger die Strahlung einwirkt, desto größer ist die Gesundheitsgefahr.
Akute und chronische Gesundheitsschäden an Haut und Augen durch Sonneneinwir¬kung sind durch geeignete Maßnahmen zu vermeiden.
Zur Beurteilung der Expositionen gegenüber natürlicher UV-Strahlung ist der UV-Index primär zur Ermittlung der Gefährdung anzuwenden. Dieser Index kann der Tagespresse, der Homepage des Bundesamtes für Strahlenschutz (www.bfs.de) und beim Deutschen Wetterdienst oder einschlägigen Wetter-Apps entnommen werden.
UV-Index-Werte bis 2 sind mit einer geringen, bis 5 mit einer mittleren, bis 7 mit einer hohen und ab 8 mit einer sehr hohen Gefährdung durch natürliche UV-Strahlung verbunden.
Ab einem UV-Index von 3 sind Maßnahmen zu ergreifen. Diese sollen als sinnvolle Kombination technischer, organisatorischer und personenbezogener Maßnahmen einen wirkungsvollen Schutz vor natürlicher UV-Strahlung bieten.
In öffentlichen Bädern sind Fachangestellte und Meister für Bäderbetriebe und andere Rettungskräfte mit der Wahrnehmung der Wasseraufsicht betraut und damit in Freibädern einer intensiven Belastung durch natürliche UV-Strahlung ausgesetzt.
Abhängig von der Art der auszuführenden Tätigkeiten sind folgende Maßnahmen zu kombinieren:
Die Beschäftigten sind bei der Unterweisung über die Gefährdungen durch natürliche UV-Strahlung und über entsprechende Maßnahmen zu informieren.
Weitere Hinweise finden Sie in der DGUV Information 203-085 "Arbeiten unter der Sonne"
Hinweis:
Kleidung für im Freien Beschäftigte muss in unseren geographischen Breiten keine spezielle Schutzkleidung mit ausgewiesenem UV-Schutzfaktor sein. Normale übliche Gewebe sind i. d. R. ausreichend. Wichtig ist, dass die besonders exponierten Körperteile z. B. durch langärmelige Shirts geschützt werden und dass Kopf, Ohren und Nacken bedeckt sind.
Beim Wechsel von Chlorgasbehältern ist eine Gefährdung des Betriebspersonals durch Chlorgas vorhanden. Als persönliche Schutzausrüstung für die Beschäftigten ist eine Atemschutz-Vollmaske mit einem Filter zum Schutz vor Chlorgas erforderlich.
Zum Schutz der Beschäftigten gegen Chlorgas ist ein Gasfilter B2 ausreichend. Ein Schutz gegen Partikel ist nicht notwendig.
In Bädern werden zur Wasserdesinfektion neben einer Chlorgasanlage weitere Chlorungsverfahren bzw. Chlorungschemikalien (z. B. Calciumhypochlorit) eingesetzt. Tritt beim Umgang mit Chemikalien eine Staubentwicklung auf, ist neben einem Gasschutz auch ein Partikelschutz erforderlich.
In der DGUV Regel 107-001 ist für einen Chlorgasbehälterwechsel, für den offenen Umgang mit einer Chlordioxidlösung, bei offenem Umgang mit Calciumhypochlorit oder bei Arbeiten an Ozonanlagen eine Atemschutzvollmaske mit Kombinationsfilter B2P2 vorgesehen. Auch bei der Reinigung von Wasserbehältern kann – entsprechend der verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmittel – eine Atemschutzvollmaske mit Kombinationsfilter B2P2 erforderlich sein.
Aus diesem Grund sollte in Bädern ein Atemschutzgerät möglichst mit einem Filtertyp als PSA benutzt werden, der universell eingesetzt werden kann und nicht nur einen effektiven Schutz gegen Chlorgas bietet.
Hinweis:
Atemschutzgeräte werden in Abhängigkeit von ihrer Funktionsweise, Klasse und Bauform unterschiedlichen Schutzniveaus zugewiesen. Gas- und Partikelfilterteil sind getrennt zu betrachten. Es gelten die jeweiligen Schutzniveaus des Gas- und Partikelfilterteils.
Weitere Informationen unter DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“
Die Versicherten sind entsprechend § 3 der PSA-Benutzungsverordnung anhand von praktischen Übungen im Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Atemschutzgeräten) zu unterweisen, und zwar erstmals bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen und dann in einem jährlichen Rhythmus.
Es sollte eine Anforderung aus der TRGS 745 umgesetzt werden.
Bei der Verwendung von Druckgasbehältern ist in der TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren“ eine allgemeine Anforderung formuliert: Druckgasbehälter dürfen nur so entleert werden, dass ein Rückströmen von Fremdstoffen in die Druckgasbehälter verhindert wird.
Als eine mögliche Maßnahme um dies sicherzustellen, wird das Beibehalten eines Überdrucks, dem sog. Restdruck, im Druckgasbehälter nach der Entleerung genannt.
Darum wurde die Restdrucksicherung als Option in die DIN 19606 aufgenommen. Mit der Restdrucksicherung wird durch ein Rückschlagventil die Chlorgasentnahme beim Absinken des Flaschendrucks durch Verschließen der Entnahmeleitung unterbrochen. Es verbleibt ein Überdruck von ca. 1 bis 2 bar in der Chlorgasflasche und Anschlussleitung.
Insbesondere beim Flaschenwechsel stellt das Beibehalten eines Überdrucks eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten dar.
Beim Flaschenwechsel muss der Anschluss zwischen Flaschenventil und Vakuumregelventil geöffnet werden. Durch vorheriges Evakuieren der Anschlussleitung bei Chlorgasdosieranla-gen ohne Restdrucksicherung wird ein Freisetzen von Chlorgas wirksam minimiert. Ein bis in den Unterdruck entleerter Behälter stellt eine zusätzliche Sicherheit dar.
Durch den Einbau einer Restdrucksicherung zwischen Flaschenventil und Vakuumregelventil bzw. integriert im Vakuumregelventil kann die zu öffnende Leitung vor dem Flaschenwechsel nicht evakuiert werden. Die Anschlussleitung wird immer im Überdruck gehalten.
Der Einsatz einer Restdrucksicherung erhöht somit das Gefährdungsrisiko der Chlorgasexposition. Beim Öffnen der Überwurfmutter tritt in jedem Fall Chlorgas aus.
Dies widerspricht dem Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung (§ 7 (4) GefStoffV).
Siehe dazu FBWoGes-004 "Die Gefahr eines Chlorgasaustrittes bei einem Flaschenwechsel in Bäderbetrieben".
Bild 1: Gestaltung von Absturzsicherungen
Absturzsicherungen in Bereichen, in denen mit Kindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Aufklettern vermieden wird. Die Gestaltung einer Absturzsicherung mit Vertikalstäben erfüllt diese Forderung. Der Abstand dieser Stäbe darf gemäß DIN EN 13451-1* max. 110 mm lichte Weite betragen (siehe Bild 1).
* DIN EN 13451-1 Schwimmbadgeräte –Teil 1: Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für in öffentlichen Schwimmbädern installierte Schwimmbadgeräte
Bild 2: Rahmen mit spitzem Winkel im Zugriffsbereich
Spitze Winkel im Zugriffsbereich der Absturzsicherung (s. Bild 2) bergen die Gefahr, dass bei einem Sturz Finger eingeklemmt werden und schwere Verletzungen (z.B. Sehnenabriss) die Folge sein können.
Bild 3: Rahmen mit spitzem Winkel im Zugriffsbereich und Einklemmschutz
Zur Vermeidung dieser Unfälle, sind Absturzsicherungen so zu gestalten, dass der Rahmen parallel zur Ausfüllung verläuft (Bild 1). Bei bestehenden Anlagen kann ein Einklemmen verhindert werden, indem der spitze Winkel, wie in Bild 3 dargestellt, geschlossen wird.
Chlordioxid-Anlagen nach dem Chlorit-/Säure-Verfahren sind Desinfektionsanlagen und werden zur Legionellen Bekämpfung in Bäderbetrieben oder auch in anderen Einrichtungen wie zum Beispiel in Krankenhäusern, Altenheimen und Hotelbetrieben eingesetzt. Zusätzlich kommt in Bädern Chlordioxidlösung zur Behebung von Filterverkeimungen zur Anwendung.
Legionellen sind Bakterien und können Lungenerkrankungen (Legionärserkrankung) verursachen.
Sie vermehren sich vorzugsweise in Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen bei Temperaturen zwischen 30°C und 50 °C.
Als Ausgangsstoffe zur Herstellung einer Chlordioxidlösung werden in diesen Anlagen 9 %ige Salzsäure und eine 7,5 %ige Natriumchloritlösung verwendet. In einem geschlossenen System wird aus den Ausgangsstoffen eine Chlordioxidlösung mit einem Gehalt von bis zu 2 g/l Chlordioxid hergestellt.
Für Bäderbetriebe sind Anforderungen und Hinweise zur Aufstellung und Betrieb einer Chlordioxid-Anlage nach dem Chlorit-/Säure-Verfahren in der DGUV-Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" und in der DGUV-Information 213-040 "Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" enthalten. Dazu gehören u.a. folgende Anforderungen und Hinweise:
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Danach ist für eine arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können, zu sorgen.
Nach der AMR 13.1 Ziff. 4.3 wird die Durchführung eines Saunaaufgusses nicht als Tätigkeit mit extremer Hitze Belastung eingestuft, da nur kurzfristig (im Minutenbereich) mit einer hohen Wärmebelastung zu rechnen ist. Demzufolge wird keine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge ausgelöst.
Dennoch sind Beschäftigte, die mehrmals täglich Aufgüsse in Saunen durchführen, einer Hitzebelastung ausgesetzt. Dies gilt insbesondere für Aufgüsse in finnischen Saunen mit Temperaturen von ca. 90°C.
Daher kommt der Pflicht zur Überprüfung der Belastungsfaktoren im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine sehr hohe Bedeutung zu. Der Arbeitgeber muss betriebsspezifische Kriterien berücksichtigen.
Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sollte eine Vorsorge angeboten werden.
Eine Hilfestellung zur Beurteilung einer Gefährdung bei Tätigkeiten mit Hitzebelastung bieten folgende Schriften: