Arbeitsstätten sicher und menschengerecht gestalten

Allgemeines

Das Arbeitsstättenrecht ist eine Kernmaterie des betrieblichen Arbeitsschutzrechts und von großer praktischer Bedeutung. Ziel des Arbeitsstättenrechts ist die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

Moderne Arbeitsstätten und Arbeitsplätze müssen zahlreichen Anforderungen genügen, damit das Unternehmen insgesamt erfolgreich sein kann. So beinhaltet der Gesundheitsschutz über die sicherheitstechnischen Maßnahmen hinaus die Abwehr thermischer, physikalischer und arbeitsumgebungsbedingter Gefährdungen, aber auch die Abwehr physischer und psychischer Belastungen, die sämtlich zu arbeitsbedingten Erkrankungen führen können und damit schädlich für die Gesundheit der Beschäftigten sind. Darüber hinaus erfasst der Gesundheitsschutz auch die menschengerechte Gestaltung der Arbeit.

Mit der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden die allgemeinen Vorschriften des ArbSchG durch spezielle Vorschriften ergänzt. Die Arbeitsstättenverordnung setzt folgende europäische Arbeitsschutzrichtlinien in nationales Recht um: die EG-Arbeitsstättenrichtlinie (89/654/EWG), die EG-Richtlinie zur Sicherheitskennzeichnung (92/58/EWG) und den Anhang IV Teil A der EG-Baustellenrichtlinie (92/57/EWG) und die EG-Bildschirmrichtlinie (90/270).

Novelle der Arbeitsstättenverordnung

Mit der am 3. Dezember 2016 in Kraft getretenen Novelle der Arbeitsstättenverordnung wurde diese an Herausforderungen und Regelungsbedarf aufgrund der Digitalisierung und Veränderung der Arbeitswelt angepasst und die Bildschirmarbeitsverordnung in die Arbeitsstättenverordnung integriert. Wichtige Neuerungen betreffen außerdem:

  • konzeptionelle Anpassung an andere Arbeitsschutzverordnungen
  • Regelung der Telearbeit
  • Begriff Arbeitsplatz
  • Klarstellung von Regelungen und Begriffen (z.B. "möglichst ausreichend Tageslicht" (Sichtverbindung), Begriff Telearbeitsplatz, Bildschirmarbeitsplatz)
  • Klarstellung, dass die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Beschäftigten unterweisen müssen
  • Berücksichtigung der psychischen Belastungen der Beschäftigten in Arbeitsstätten bei der Gefährdungsbeurteilung
  • Erweiterung des Schutzes vor Absturz oder herabfallenden Gegenständen

Handlungshilfen

Die als Schutzziel formulierten Anforderungen für den betrieblichen Alltag sinnvoll umzusetzen, ist insbesondere für Inhaber und Inhaberinnen von Kleinst- und Kleinbetrieben schwierig. Hier kommt auf die Aufsichtsbehörden der Länder und die Aufsichtsdienste der Unfallversicherungsträger ein erheblicher Beratungsbedarf zu. Für eine Vielzahl der allgemeinen Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung bieten die Unfallversicherungsträger Handlungshilfen für die branchenbezogene Umsetzung.